Pflegezulage für Kriegsopfer

    Vorgesehen zum Löschen - Pflegezulage für Kriegsopfer

    Beschreibung

    Als beschädigte Person, die infolge ihrer Schädigung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist um Ihren Tagesablauf zu regeln, gelten Sie als hilflos.

    Als hilflose beschädigte Person können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Inden wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Hilflosigkeit

    • Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.

    Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:

    • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
    • die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

    Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:

    • bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
    • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
    • bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen
    • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.10.2013

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de