Spielhallenerlaubnis beantragen
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben möchten.
Beschreibung
Hinweise für Erkelenz
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Gewinn- oder Unterhaltungsspielgeräten dient, benötigen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Außerdem benötigen Sie eine baurechtliche Genehmigung. Seit 1. Dezember 2012 ist der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sowie das dazu gehörige Ausführungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber benötigen seitdem neben der gewerberechtlichen Erlaubnis zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Für Spielhallen, die am 1. Dezember 2012 bereits rechtmäßig betrieben wurden, gelten Übergangsregelungen. Danach ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erst ab 1. Dezember 2013 beziehungsweise 1. Dezember 2017 erforderlich. Auskunft darüber, welche Regelung für die jeweils konkrete Spielhalle zutrifft, erhalten Sie bei uns.
Rechtliche Voraussetzungen:
Gewerbeordnung (GewO)
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
Benötigt werden:
1. Schriftlicher Antrag
Zur Vermeidung von Nachfragen machen Sie bitte möglichst genaue Angaben zu Ihrem Vorhaben.
2. Gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme
des Gebäudes beziehungsweise der Gewerberäume, in dem oder in denen die Spielhalle betrieben werden soll.
3. Amtlicher Lageplan
des Objekts, aus dem zu erkennen ist, dass sich im Umkreis von 350 Metern Luftlinie keine öffentlichen Schulen und keine Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe befinden.
4. Grundrisszeichnung aller Betriebs- und Nebenräume
Bitte legen Sie die Grundrisszeichnung in 2-facher Ausfertigung und im Maßstab 1:50 oder 1:100 vor.
5. Personalausweis
oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
6. Bei ausländischen Staatsangehörigen
Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis. Diese muss, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen. Bei einer Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.
7. Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
Sie erhalten diese Auskunft beim Finanzamt Ihres Wohnortes.
8. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
9. Führungszeugnis
10. Auszug aus dem Gewerbezentralregister
11. Bei juristischen Personen
ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister udn eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung.
12. Sozialkonzept
zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt beziehungsweise wie diese behoben werden sollen (§ 6 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Anhang "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zum Glücksspielstaatsvertrag)
13. Werbekonzept
gemäß § 5 Glückspielstaatsvertrag (Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes). Bitte beachten Sie die Informationen zur äußeren Gestaltung von Spielhallen.
14. Informationskonzept
Aufklärung über die Suchtrisiken nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummern 4, 5, 10, 12 Glücksspielstaatsvertrag.
15. Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung
zum Betreiben einer Spielhalle.
16. Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes
17. Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten
18. Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende bzw. die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
19. Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013
über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Nur über Internet erhältlich. Die Internetadresse finden Sie hier anschließend. Sofern Ihnen eine Beantragung über das Internet nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis.
Die Nachweise müssen Sie zu Ihren Wohnorten der letzten drei Jahre erbringen beziehungsweise für den gleichen Zeitraum von den Gemeinden anfordern, in denen Sie gewerblich tätig waren. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine juristische Person (z. B. eine GmbH) sind die Unterlagen sowohl zu der juristischen Person als auch zu allen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern vorzulegen.
GRUNDVORAUSSETZUNGEN
Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden. Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden. Die geplante Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen, Flughäfen); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.
HINWEISE
Glücksspielrechtliche Erlaubnisse dürfen wir nur zeitlich befristet erteilen. Die Gültigkeit wird auf 5 Jahre festgelegt.
Die Sperrzeit in Spielhallen beginnt um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagesgesetzes Nordrhein-Westfalen.
In Spielhallen muss der Jugendschutz nach § 6 Jugendschutzgesetz gewährleistet sein.
Spielhallen gehören zu den Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Das Rauchen ist dort nach § 3 Absatz 1 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen verboten.
In Spielhallen ist der Abschluss von Lotterien und Wetten jeder Art unzulässig.
Darüber hinaus ist es verboten, in Spielhallen technische Geräte aufzustellen, bereit zu halten oder zu dulden, mit denen Bargeld abgehoben werden kann, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten. Dies gilt auch für Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen auf ein Zahlungskonto möglich sind. Außerdem betrifft das alle für die Führungen eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und andere Zahlungsvorgänge im Sinne des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG § 1 Absatz 10 Nummern 2, 4, 6, 10 und 11).
Vorsprache
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Sie können sich auch durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vertreterin oder der Vertreter muss eine Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass vorlegen.
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Ansprechpartner
Stadt Erkelenz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02431/85175
E-Mail: kathrin.walbrecht@erkelenz.de
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
- Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
- Sozialkonzept und Schulungsnachweise
Formulare
Hinweise für Erkelenz
Voraussetzungen
- Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
- Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html
Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
Fristtyp: Antragsfrist
Dauer: 6 bis 8 Wochen
Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
Kosten
- 500 EUR bis 1.500 EUR
- Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Hinweise für Erkelenz
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021
Stichwörter
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