Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen sowie für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen beantragen
Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg
Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.
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erforderliche Unterlagen
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Im Antragsverfahren werden benötigte Unterlagen benannt. Sie haben die Möglichkeit diese als Anlage hochzuladen.
Darüber hinaus werden je nach beantragter Leistung folgende Unterlagen benötigt:
- Heilpädagogische Frühförderung: Ärztliche Bescheinigung, Eingangsdiagnostik, Förderplan
- Interdisziplinäre Frühförderung: Ärztliche Verordnung, Eingangsdiagnostik, Förder- und Behandlungsplan
- Autismusspezifische Fachleistungen: Fachärztliche Bescheinigung, Bericht des Autismustherapiezentrums oder der spezialisierten Frühförderstelle in der die Fachleistungen umgesetzt werden können
- Heilpäd. Leistungen in der Kindertagespflege: Ärztliche Bescheinigung, Stellungnahme des Jugendamtes, Stellungnahme der Tagespflegeperson
- Eingliederungshilfe in einer heilpädagogischen/kombinierten Kindertageseinrichtung bzw. Gruppe: Ärztliche Bescheinigung, Stellungnahme des Jugendamtes, Stellungnahme des Einrichtungsträgers
- Leistungen zur Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie: Ärztliche Bescheinigung, aktuelle medizinische Unterlagen oder Entwicklungsberichte, Stellungnahme der Eltern/des Vormunds/Betreuers zur Notwendigkeit der Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie
- Leistungen zur Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einer Einrichtung über Tag und Nacht: Ärztliche Bescheinigung, aktuelle medizinische Unterlagen oder Entwicklungsberichte, Stellungnahme der Eltern/des Vormunds/Betreuers zur Notwendigkeit der Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie, nur bei Internat: Schulentwicklungsbericht
Voraussetzungen
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Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn
- Sie eine Behinderung haben oder
- Sie von einer Behinderung bedroht sind und
- Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben einschränkt werden.
Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Verfahrensablauf
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Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen.
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
- Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Die Behörde führt ein Teilhabe-, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
Fristen
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Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.
Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.
Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.
Kosten
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keine
Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.06.2024
Stichwörter
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