Gleichwertigkeit Feststellung Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

    Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; Berufsqualifikation aus dem europäischen Wirtschaftsraum anerkennen

    Sie haben Ihre Ausbildung zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt im Ausland absolviert und möchten nun in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.

    Beschreibung

    Wenn Sie im europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.

    Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.

    Sind Sie drei Jahre lang als europäischen Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt  in Deutschland zugelassen, so können Sie unmittelbar die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer beantragen.

    Ansprechpartner

    Für Inden wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
    • Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin oder eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie
    • Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Abs. 2 EuRAG eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung
    • Erklärung in deutscher Sprache darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach § 16 Abs. 1 EuRAG gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
    • ggf.  Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 16a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vollständig ausgeglichen wurden

    Formulare

    Merkblatt und Vordruck zum Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation und zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. §§ 16 ff. EuRAG

    justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ausl_jur_abschluesse/eignungspruefung/index.php 

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts oder einer europäischen Rechtsanwältin berechtigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    http://www.gesetze-im-internet.de/brao/__4.html
    § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung

    https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__16.html
    § 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

    http://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/__3.html
    § 3 ff. Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Verfahrensablauf

    • Stellen Sie einen Antrag beim Justizprüfungsamt
    • Das Justizprüfungsamt prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind
    • In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt
    • Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen
    • Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
    • Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
    • Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
    • Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Bis zu 6 Wochen

    Kosten

    Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung sind gebührenfrei.

    Weitere Informationen

    https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ausl_jur_abschluesse/eignungspruefung/index.php

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de