Vaterschaftsanerkennung
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Hinweise für Unna
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind: Es mag für Sie feststehen, wer der Vater Ihres Kindes ist oder dass Sie der Vater eines Kindes sind, obwohl Sie nicht mit der Mutter verheiratet sind; jedoch ist dies erst dann offiziell und rechtsgültig, wenn der Vater auch im Geburtenbuch und in der Abstammungsurkunde des Kindes eingetragen ist.
Die Eintragung im Geburtenbuch ist möglich:
- nach Anerkennung der Vaterschaft in einer Urkunde beim Urkundsbeamten eines Jugendamtes, beim Standesbeamten oder bei einem Notar. Hierzu sollten sie jeweils einen Termin vereinbaren. Zur Wirksamkeit ist noch die Zustimmung der Mutter erforderlich, die ebenfalls in einer Urkunde bei den genannten Personen erfolgen muss.
- durch einen gerichtlichen Beschluss nach Stellung eines Vaterschaftsfeststellungsantrages, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist oder nicht nur ein Mann als Vater des Kindes in Frage kommt. In diesem Fall ist die Beantragung einer Beistandschaft sinnvoll.
Die Vaterschaftsfeststellung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten unentbehrlich:
- Unterhaltsansprüche zwischen Kind und Vater
- Erbansprüche zwischen Kind und Vater
- Ansprüche der Mutter gegen den Vater des Kindes (Entbindungskosten, Unterhalt)
- gemeinsames Sorgerecht für Mutter und Vater des Kindes
- Erteilung des Namens des Vaters
- Sorgerecht nach dem Tod der Mutter
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Hinrichs
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Unna
Weitere Informationen
Hinweise für Unna
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020
Stichwörter
Hinweise für Unna