Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Hinweise für Rahden

    • Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Rahden

    Ist eine Mutter verheiratet, gilt dem Gesetz nach der Mann, der bei Geburt des Kindes mit ihr verheiratet ist, als Vater. Ist eine Mutter unverheiratet, kann durch eine Vaterschaftsfeststellung geklärt werden, wer der Vater des Kindes ist: entweder durch eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft oder durch ein gerichtliches Verfahren.

    Eine solche Feststellung ist wichtig, um Unterhaltsansprüche geltend machen zu können, aber natürlich auch, weil das Kind das Recht, hat seine Herkunft zu kennen.

    Die Vaterschaftsanerkennung kann durch das Standesamt der Stadt Rahden beurkundet werden.

    Wenn Sie nicht verheiratet sind, kann der Vater nur in das Geburtenregister eingetragen werden, wenn die Vaterschaft formell anerkannt worden ist. Die Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft kann nur freiwillig erfolgen und muss in besonderer Form beurkundet werden. Von dieser Urkunde erhalten die Mutter, der Vater und das Kind jeweils eine beglaubigte Abschrift. 

    Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren worden ist.

    Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich zustimmen. Ist die Mutter minderjährig, bedarf ihre Zustimmungserklärung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Auch die Zustimmungserklärung der Mutter muss beurkundet werden.

    Die Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich.

    Ein Minderjähriger kann nur selbst seine Vaterschaft anerkennen, sein gesetzlicher Vertreter muss aber zustimmen. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden.

    Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Kreises Minden-Lübbecke.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathaus - Lange Straße 9

    32369 Rahden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05771 73-0

    Fax: 05771 73-60

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rahden

    • Personalausweis
    • Geburtsurkunden der Eltern
    • Geburtsurkunde des Kindes, wenn es bereits geboren wurde

    Formulare

    Hinweise für Rahden

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rahden

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rahden

    §§ 1591 - 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Viertes Buch - Abstammung)

    §§ 169 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahren in Abstammungssachen)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rahden

    Vorherige Terminvereinbarung

    Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Standesamt ist zur Klärung, unter welchen Voraussetzungen eine Vaterschaftsanerkennung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, notwendig.

    Fristen

    Hinweise für Rahden

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Hinweise für Rahden

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rahden

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rahden

    Die Vaterschaftsanerkennung kann kostenfrei beurkundet werden:

    - beim Standesamt (siehe oben)
    - beim Jugendamt

    Für Espelkamp, Hille, Hüllhorst, Lübbecke, Petershagen, Pr. Oldendorf, Rahden und Stemwede beim Kreisjugendamt

    Jugendamt
    Kreis Minden-Lübbecke
    Portastraße 13
    32423 Minden
    +49 571 807-0
    +49 571 807-30000
    jugendamt@minden-luebbecke.de

    Für Bad Oeynhausen, Porta Westfalica und Minden beim Jugendamt der jeweiligen Stadt.

    - beim Amtsgericht
      Bad Oeynhausen (http://www.ag-badoeynhausen.nrw.de/)
      Lübbecke (http://www.ag-luebbecke.nrw.de/)
      Minden (http://www.ag-minden.nrw.de/)
      Rahden (http://www.ag-rahden.nrw.de/)

    sowie kostenpflichtig:
    - beim Notar

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rahden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de