Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Hinweise für Neuss

    • Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Neuss

    Das Jugendamt bietet zu folgenden Themenbereichen Beurkundungen an:

    • Vaterschaft
    • gemeinsames Sorgerecht
    • Kindesunterhalt

    Bitte bringen Sie zu diesem Termin ein gültiges Ausweisdokument und (bei vorgeburtlichen Anerkennungen) den Mutterpass mit. Welche zusätzlichen Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie bei der Terminvereinbarung erfragen.

    Des Weiteren können Sie telefonisch eine Bescheinigung über das Vorliegen des alleinigen Sorgerechts anfordern.

     

     Wo werden die Beurkundungen vorgenommen?

    Die Beurkundungen erfolgen im Jugendamt der Stadt Neuss, Rathaus, Markt 2, 41460 Neuss, Haupteingang (Eingang 2), 3. Etage, Zimmer 909.

    Die Beurkundungsstelle ist barrierefrei erreichbar.

     

    Ansprechpartner:

    Herr Kaiser

    Telefon: 02131 - 90-5152
    E-Mail: roland.kaiser@stadt.neuss.de
    Etage/Zimmer: 3/909 (Dr.-Anna-Henk-Zimmer)
    Sprechzeiten: nach Terminvereinbarung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Beistandschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Michaelstr. 50

    41460 Neuss

    Version

    Technisch geändert am 06.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Neuss

    • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

    Formulare

    Hinweise für Neuss

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    Hinweise für Neuss

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Neuss

    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Neuss

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    Hinweise für Neuss

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Hinweise für Neuss

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Neuss

    Weitere Informationen

    Hinweise für Neuss

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de