Bürgermeisterwahl
Beschreibung
Hinweise für Engelskirchen
Allgemeine Informationen
Im Fachbereich 1 werden die
- Europawahlen
- Bundestagswahlen
- Landtagswahlen
- Kreistagswahlen
- Gemeinderatswahlen
- sowie die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters und des Landrates
vorbereitet und organisiert.
Die Europa-, Landtags-, Kreistags- und Gemeinderatswahlen finden alle 5 Jahre statt, die Bundestagswahl alle 4 Jahre, sowie die Wahlen des hauptamtlichen Bürgermeisters und des Landrates alle 6 Jahre.
Die Gemeinde Engelskirchen benötigt für jede Wahl eine Vielzahl von freiwilligen Wahlhelfern die bereit sind, am Wahltag in einem Wahllokal mitzuhelfen.
Das Gemeindegebiet ist in 21 Stimmbezirke eingeteilt. In jedem dieser Bezirke ist am Wahltag ein Wahlvorstand im Einsatz. Dieser besteht aus einem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und weiteren Beisitzern.
Die Wahlvorstände in den Wahllokalen im Gemeindegebiet sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sowie für die anschließende Ergebnisfeststellung und Ergebnismitteilung für ihren Stimmbezirk zuständig.
Unter Beachtung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen nicht ständig alle Mitglieder während der Wahlzeit, also von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Wahlraum anwesend sein. In der Regel wird man sich in einer Art Schichtbetrieb (halbtags) ablösen. Lediglich vor Beginn des Wahlgeschäftes um 07:30 Uhr und zur Ergebnisermittlung ab 17:00 Uhr muss der Wahlvorstand vollständig anwesend sein.
Für die Tätigkeit als Wahlhelfer/in wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 60,00 € gezahlt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Voraussetzungen
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich au
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 14 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 46c Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 65 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Verfahrensablauf
Die Wahlberechtigten können an der (Ober-)Bürgermeisterbeziehungsweise (Ober-)Bürgermeisterinwahl entweder durch Briefwahl oder durch die Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.03.2021
Stichwörter
Hinweise für Engelskirchen