Anzeige einer Geburt

    Geburt melden

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Werne

    Die Geburt eines Kindes wird bei dem Standesamt beurkundet, in dessen Stadt das Kind zur Welt gekommen ist, egal wo die Eltern wohnen. Die Geburt des Kindes ist innerhalb einer Woche anzumelden.


    Was ist bei der Namensgebung des Kindes zu beachten?

    Vorname des Kindes


    Haben Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht, legen Sie den/die Vornamen auch gemeinsam fest.
    Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.
    Die Eltern sind in der Namensgebung grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.

    Sobald die Beurkundung erfolgt ist, können keine nachträglichen Änderungen des Vornamens vorgenommen werden

     

    Familienname des Kindes

    Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

    Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen, oder haben die nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsname führen soll. Diese Bestimmung gilt auch für alle künftigen Kinder. Haben die Eltern bereits ein Kind, so erhält das Neugeborene den Familiennamen des Geschwisterkindes.

    Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dieser muss jedoch der Namensgebung zustimmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    59368 Werne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02389 71-1

    Fax: 02389 71-734

    E-Mail: standesamt@werne.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Werne

    Welche Unterlagen?

    Hier kommt es auf den Familienstand der Mutter bzw. der Eltern an.

    Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind:
    -Geburtsbescheinigung vom Arzt oder der Hebamme
    -Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
    -Geburtsurkunden der Eltern
    -Eheurkunde der Eltern

    Wenn die Mutter nicht verheiratet ist:
    -Geburtsbescheinigung vom Arzt oder der Hebamme
    -Personalausweis oder Reisepass der Mutter
    -Geburtsurkunde der Mutter
    -Soll der Vater mit eingetragen werden, wird die Vaterschaftsanerkennung sowie seine Geburtsurkunde und sein Ausweis ebenfalls benötigt. 
    -Ist die Mutter des Kindes geschieden, wird zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil oder eine Eheurkunde der Vorehe mit Scheidungsvermerk benötigt.

    Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Sollten Sie fremdsprachige Urkunden besitzen, besprechen Sie diesen Fall bitte direkt mit einer Mitarbeiterin des Standesamtes.

    Voraussetzungen

    Es fand eine Geburt statt und Sie

    • sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
    • sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
    • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
    • sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Werne

    -

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
    • Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
    • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
    • Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
    • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
    • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Werne

    Was ist bei der Namensgebung des Kindes zu beachten?

    Vorname des Kindes


    Haben Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht, legen Sie den/die Vornamen auch gemeinsam fest.
    Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.
    Die Eltern sind in der Namensgebung grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.

    Sobald die Beurkundung erfolgt ist, können keine nachträglichen Änderungen des Vornamens vorgenommen werden

     

    Familienname des Kindes

    Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

    Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen, oder haben die nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsname führen soll. Diese Bestimmung gilt auch für alle künftigen Kinder. Haben die Eltern bereits ein Kind, so erhält das Neugeborene den Familiennamen des Geschwisterkindes.

    Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dieser muss jedoch der Namensgebung zustimmen.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihres-kindes-1 Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihres-kindes-3 Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihreskindes#:~: text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nu r%20pers%C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20 im%20Inland%20hat Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea 0a1a4710e4cfc0f.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Werne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de