Förderschule Aufnahme

    Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme an einer Förderschule anmelden.

    Sie können Ihr Kind an einer Förderschule anmelden, wenn ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde und Sie für Ihr Kind an Stelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen.

    Beschreibung

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Allgemeine Informationen:

    Seit dem Schuljahr 2008/2009 sind im gesamten Land NRW die Schulbezirke aufgehoben. Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder im Rahmen freier Kapazitäten an der von ihnen gewünschten Langenfelder Grundschule anmelden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht jedoch nur in die der Wohnung des Kindes nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart (Gemeinschaftsgrundschule oder kath. Grundschule). Die Anmeldungen in den Langenfelder Grundschulen erfolgt in der Regel Ende Oktober. Alle Eltern von schulpflichtig werdenden Kindern werden rechtzeitig über die Anmeldetermine infomiert.

    Die Anmeldung für die weiterführenden Schulen erfolgt, je nach Empfehlung der Grundschule, ebenfalls in der jeweiligen Schule, wobei in Langenfeld 1 Gymnasium, 1 Realschule und 2 Gesamtschulen für den Bildungsbedarf ab Klasse 5 zur Verfügung stehen.

    Hier erhalten Sie eine Übersicht über alle Langenfelder Schulen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_155442ea27ca3bef70f9e32367e9656b

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schule und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld Rhld.

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Bescheid der Schulaufsichtsbehörde - § 14 AO-SF)

    Voraussetzungen

    • Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach AO-SF-Verfahren (§ 13 AO-SF)
    • Bescheid der Schulaufsichtsbehörde (§ 14 AO-SF)
    • Erklärung, dass gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz als Ort der sonderpädagogischen Förderung eine Förderschule gewählt wird (bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen, idealerweise vor der Bescheidung)
    • Vorschlag einer entsprechenden Schule durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de