Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
Wenn Sie Steuerberaterin oder Steuerberater werden möchten, können Sie eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist diese zu gewähren.
Beschreibung
Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.
Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Prüfung absolvieren, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich jedoch von der Prüfung befreien lassen. Dies gilt für
- Professorinnen und Professoren,
- ehemalige Finanzrichterinnen und Finanzrichter und
- ehemalige Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte.
Den Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung stellen Sie bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, stellen Sie den Antrag im Bezirk Ihres Wohnsitzes.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Kreis Minden-Lübbecke (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Befreiung, der folgende Informationen enthält:
- Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift
- Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit
- Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung
- ob und bei welcher Stelle Sie bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht haben
- Staatsangehörigkeit
- ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
- Passbild (nicht älter als ein Jahr)
- beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater,
- beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, und über bisher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen
- Nachweise über die Arbeitszeit
Für Professorinnen und Professoren:
- Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der sie oder er angehört oder angehört hat über Art und Dauer ihrer oder seiner Lehrtätigkeit in Deutschland
Für ehemalige Finanzrichterinnen beziehungsweise ehemalige Finanzrichter sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte des höheren und gehobenen Dienstes:
- Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit in Deutschland von
- der letzten Dienstbehörde oder
- des Fraktionsvorstands, wenn sie oder er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages angestellt gewesen ist
Die jeweilige Bescheinigung muss Angaben enthalten über:
- die Beschäftigungszeit, Beginn und Ende der Tätigkeit
- die Art des Beschäftigungsverhältnisses, zum Beispiel Angestellte oder Angestellter, Beamte oder Beamter
- die Anzahl der Wochenstunden,
- Art und Umfang der Tätigkeit in Deutschland,
- die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer, zum Beispiel
- Elternzeit oder Erziehungsurlaub,
- Beurlaubung,
- Wehr- oder Zivildienst,
- längere Krankheitszeiten
Voraussetzungen
Sie gehören einer der folgenden Berufsgruppen an und verfügen über mindestens 10 Jahre Berufserfahrung:
- Professorinnen und Professoren auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
- ehemalige Finanzrichterinnen und ehemalige Finanzrichter auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
- ehemalige Beamtinnen oder ehemalige Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte,
- der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind
- der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiterin beziehungsweise Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift
Oder Sie gehören einer der folgenden Berufsgruppen an und verfügen über mindestens 15 Jahre Berufserfahrung:
- ehemalige Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
- der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellte beziehungsweise Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiterin beziehungsweise Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind
- der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellte oder Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift
Außerdem gibt es folgende Voraussetzungen:
- Zu der Berufserfahrung zählt nur, wenn Sie die Arbeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden ausgeführt haben.
- Professorinnen und Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst von der Prüfung befreit werden. Dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte und bei einem Dienstverhältnis als Angestellte beziehungsweise Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Gebühr wird in der Regel durch eine Gebührenordnung der zuständigen Steuerberaterkammer festgelegt. Gesetzlich ist eine Gebühr von 200 EUR vorgesehen. Die Gebührenordnung kann von diesem Betrag abweichen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 16.10.2024