Einhaltung des Mutterschutzes
Beschäftigungsverbot im Mutterschutz
Hinweise für Steinheim
Beschreibung
Hinweise für Steinheim
Wenn Sie schwanger sind dürfen Sie in den letzten ,sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Ihrer Einwilligung beschäftigt werden. Bis zum Ablauf von ,acht Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von ,zwölf Wochen nach der Entbindung dürfen Sie gar nicht beschäftigt werden. ,Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zu Ihrem Schutz ,und dem Schutz Ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord- Fließband- Mehr- Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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keine
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Hinweise für Steinheim
Links Familien-Wegweiser.de [http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/root.html]Leitfaden zum Mutterschutz [https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz/73756?view=DEFAULT]Service-Team des Bundesministeriums für Familie Senioren Frauen und Jugend [https://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/servicetelefon-kontakt.html]
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Service-Team Themengruppe E am 13.12.2016
Stichwörter
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