Aufenthaltskarte Ausstellung

    Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Ausländern ausstellen lassen

    Als EU-Bürgerin/EU-Bürger können Sie und Ihre Familienangehörigen sich in den Staaten der Europäischen Union frei bewegen. Dies gilt auch für Bürger der EWR-Staaten. Dies besagt das Freizügigkeitsrecht. Für Ihre Familienangehörigen benötigen Sie für den Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltskarte. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Jeder EU-Bürger hat ein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Familienangehörige von EU-Bürgern, unabhängig davon, ob diese selbst Unionsbürger sind.

    Freizügigkeit bedeutet das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Es erlaubt auch, sich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich betätigen zu können.

    Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen.

    Familienangehörige sind:

    • die Ehegattin/Ehegatte, der Lebenspartner/die Lebenspartnerin sowie die Verwandten in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind und
    • die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner, die von Unterhalt bekommen

    Staatsangehörige der Schweiz erhalten aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz vom 21. Juni 1999 eine Aufenthaltserlaubnis mit dem besonderen Eintrag Aufenthaltserlaubnis-CH.

    Nach längerem Aufenthalt kann Ihre Familienangehörige/Ihr Familienangehöriger ein Daueraufenthaltsrecht erhalten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Marl wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ein Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung - Personenstandsurkunden (beispielweise Heirats-, Geburtsurkunde)
    • eine Meldebestätigung der EWR-Bürgerin/des EWR-Bürgers, zu dem Sie nachziehen wollen
    • biometrisches Foto

    bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich

    • Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung beziehungsweise Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung der Partnerin/des Partners

    bei selbstständig Erwerbstätigen zusätzlich

    Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit beziehungsweise Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit der Partnerin/des Partners

    bei nicht Erwerbstätigen zusätzlich

    • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel

    bei Studierenden: zusätzlich Immatrikulationsbescheinigung

    Voraussetzungen

    Wenn Sie als Familienangehöriger selbst EU-Bürger oder Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz sind, dann haben Sie selbst ein Recht auf Freizügigkeit.

    • Eine Bescheinigung als Nachweis Ihres Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger ist nicht erforderlich.
      Ausgenommen sind Familienangehörige von Schweizern, die auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis CH als Nachweis des Aufenthaltsrechtes erhalten.
    • Wenn Sie Bürgerin/Bürger eines sogenannter Drittstaates sind, dann steht Ihnen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

    Verfahrensablauf

    Nach Prüfung und Bewilligung wird die Aufenthaltskarte als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgegeben.

    Fristen

    Wenn Sie Ihre Angaben gemacht haben, erhalten Sie die Aufenthaltskarte für Ihre Familienangehörigen innerhalb von 6 Monaten. Die Aufenthaltskarte ist in der Regel 5 Jahre gültig.

    Kosten

    EUR 28,80 Bei Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80 Bescheinigung des Daueraufenthalts EUR 10

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nach 5 Jahren nicht mehr vorliegen, kann die Karte entzogen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 17.06.2020

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de