Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Duldung

    Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung beantragen

    Wenn Sie im Besitz einer Duldung sind, arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Kleve

    Sie sind im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung oder Sie sind Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und möchten eine gestattete oder geduldete Person einstellen?

    Hier gilt Folgendes:

    -       Die Auflage "Beschäftigung nicht erlaubt" gestattet die Aufnahme einer Beschäftigung aus ausländerrechtlichen Gründen nicht,

    -       Bei der Auflage "Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt" kann die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. der Wechsel der Beschäftigung bei der hiesigen Ausländerbehörde beantragt werden,

    -       Die Auflage "Beschäftigung erlaubt" berechtigt zur Ausübung jeder Beschäftigung.

    Das Antragsformular befindet sich in der Info-Box auf der rechten Seite. Hierbei handelt es sich um einen Vordruck, der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) entworfen wurde, da im Rahmen der Prüfung regelmäßig die Zustimmung der BA eingeholt werden muss. Die Zustimmung wird von der Ausländerbehörde in einem internen Verfahren angefordert.

    Dieses Antragsformular muss vom (zukünftigen) Arbeitgeber ausgefüllt werden und kann von diesem oder von Ihnen  auf dem Postweg, per Fax oder elektronisch per E-Mail an abh@kreis-kleve.de eingereicht werden.

    Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erhalten Sie unaufgefordert eine Nachricht der Ausländerbehörde. Bitte sehen Sie bis dahin von Rückfragen ab.

    Hinweis

    Unter bestimmten Voraussetzungen darf einer geduldeten Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Ausländer aus einem sicheren Herkunftssaat stammt (Näheres finden Sie hier) oder nicht an seiner Identiätsklärung mitwirkt.

    Wichtig für die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber

    Informationen zur Beschäftigung von Personen mit einem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet finden Sie hier.

    Gemäß § 4a Abs. 5 Satz 3 AufenthG muss ein Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der gültigen Gestattung oder Duldung in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren. Auf die weiteren Ausführungen des § 4a AufenthG wird verwiesen.

    Telefonauskünfte Telefonauskünfte   Allgemeine Information 02821 85-194 (INFO) Telefax 02821 85-190

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b0b3cf312582159df7aa7734b019ef3b

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 27.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
    • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
    • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer gültigen Duldung und halten sich seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet auf.
    • Wenn Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, halten Sie sich seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet auf.
    • Sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
    • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
    • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
    • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kleve

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
    • Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Duldung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.

    Fristen

    Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer der aktuellen Duldung erteilt. Diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Kleve

    Kosten

    Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird ausgestellt, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Der Aufenthalt des Ausländers ist damit nicht legal, nur kommt die Vollstreckung der Ausreisepflicht temporär nicht in Betracht.
    • Die Beschäftigungserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Kleve

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de