Unterhaltsvorschuss
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme:
Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf das Land über. Die Unterhaltsvorschusskasse, die das Land an dieser Stelle vertritt, macht diese Ansprüche geltend. Sie klagt sie gegebenenfalls ein und vollstreckt sie. Der andere Elternteil wird sofort über die Antragsstellung und die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.
Ihr Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der/des Unterhaltspflichtigen.
Unsere Sprechzeiten sind montags von 9:00 - 12:00 Uhr. Termine sind außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Sie erreichen uns auch per E-Mail unter Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de.
Unsere zentrale Fax-Nr. lautet 02161 / 25 - 9329.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme:
Bitte telefonisch erfragen bzw. siehe Formulare und Broschüren
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022
Stichwörter
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