Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten

    Beschreibung

    nicht angegeben

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 66a Abs. 1 PflBG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 KrPflG

    § 20b, 20c KrPflAPrV 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de