Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine Niederlassug zu haben, Waren verkauft, ankauft und/oder Dienstleistungen anbietet oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller anbietet.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Langenfeld haben
- Personalausweis oder Pass mit Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
- Führungszeugnis Belegart 0 (zu beantragen im Bürgerbüro)
- Bescheidnigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Onlineauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
- Zwei neue Passbilder
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
Antrag
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
- § 15 Abs. 1 GewO
- Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
- Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
- Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen .
Fristen
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bearbeitungsdauer
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah , sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Weitere Informationen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022
Stichwörter
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