Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische(r) Radiologieassistentin / -assistent Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technischer Radiologieassistent beantragen

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung Medizinisch-technischer Radiologieassistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

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    ID: L100002_98cb6068e44fc2abaf1cc6bc558fe3d9

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    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Zentrale Steuerung (SGB 37/1)

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Untere Gesundheitsbehörde - Gesundheitsamt (FD 37)

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Zentrale Steuerung (SGB 37/1)

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Medizinisch-technischer Radiologieassistent bestanden haben,
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Bearbeitungsdauer

    nicht definiert. Im Durchschnitt mehrere Wochen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de