Hundesteuer
Hinweise für Hörstel
Beschreibung
Hinweise für Hörstel
Die Stadt Hörstel hat zum 01.01.2011 die Hundesteuer eingeführt.
Die Möglichkeit zur An- und Abmeldungen für Hunde finden Sie hier: Formular Hundesteuer An-/Abmeldung
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erforderliche Unterlagen
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Voraussetzungen
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Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Dies führt dazu, dass z. B. für zwei in einem Haushalt gehaltene Hunde insgesamt 108,00 € jährlich an Hundesteuer zu zahlen ist, unabhängig davon, ob die beiden Hunde unterschiedlichen Haushaltsange-hörigen gehören (z. B. ein Hund dem Ehemann und der andere Hund der Ehefrau).
Wer erhält eine Steuerbefreiung?
Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, werden auf Antrag von der Steuer befreit. Voraussetzungen ist mindestens eines der Merkzeichen ,,B", ,,Bl", ,,aG", oder ,,H" im Schwerbehindertenausweis. Das gleiche gilt für Hunde, die an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. Weitergehende Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände sieht die Hundesteuersatzung der Stadt Hörstel nicht vor. Nachbarkommunen gewähren unter ganz bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus eine Befreiung oder eine Ermäßigung der Hundesteuer (z. B. Jagdhunde, Bewachung landwirtschaftlicher Anwesen, geringes Einkommen). Hierzu hat sich der Rat der Stadt Hörstel ganz bewusst nicht entschieden. Grund ist zum einen eine gewollte weitgehende Gleichbehandlung aller Hundehalter im Stadtgebiet und zum anderen eine damit verbundene Verwaltungsvereinfachung.
Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt Hörstel
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Wie hoch ist die Hundesteuer?
Die Steuer beträgt jährlich
- für einen Hund 36,00 €
- für zwei Hunde 54,00 € je Hund, also zusammen 108,00 €
- für drei Hunde 72,00 € je Hund, also zusammen 216,00 €
- und für jeden weiteren Hund weitere 72,00 €.
Für gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes beträgt die Steuer bei einem Hund jährlich 312,00 €, bei zwei oder mehr gefährlichen Hunden 384,00 € je Hund. Die Einordnung als gefährlicher Hund erfolgt u. a. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse. Deshalb sind bei der Anmeldung entsprechende Angaben zur Rasse zu machen. Bei Kreuzungen sind die einzelnen Rassen anzugeben.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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