Einschulungsuntersuchung Durchführung
Beschreibung
Hinweise für Ladbergen
Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, muss es vor Schulbeginn an einer schulärztlichen Untersuchung (Schuleingangsuntersuchung) teilnehmen, die dazu dient, den Gesundheits- und Entwicklungsstand festzustellen. Vorrangiges Ziel ist es, rechtzeitig vor Schulbeginn die Eltern beraten und gegebenenfalls Fördermaßnahmen einleiten zu können.
Die Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes entscheiden nicht darüber, ob Ihr Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Diese Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Zurückstellung erfolgt nur dann, wenn erhebliche gesundheitliche Gründen hierfür vorliegen.
Eine Schuleingangsuntersuchung wird auch bei einer vorzeitigen Einschulung vor dem Beginn der Schulpflicht durchgeführt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ladbergen
Empfohlen:
- Vorsorgeheft
- Impfpass
- Sofern vorhanden: Arzt- oder Krankenhausberichte zu für die Beschulung relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes
sofern vorhanden: Brille, Heilhilfsmittel
Voraussetzungen
Hinweise für Ladbergen
Ihr Kind ist schulpflichtig.
Ihr Kind soll vorzeitig eingeschult werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Ladbergen
§ 35 Abs. 2 (vorzeitige Einschulung), § 35 Abs. 3 (Zurückstellung), § 54 SchulG:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000524
§ 1 Abs. 4 AO-GS:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000190
§ 12 Abs. 2 Satz 3 ÖGDG NRW:
Verfahrensablauf
Hinweise für Ladbergen
- Die Untersuchungstermine werden Ihnen mitgeteilt.
- Nach Möglichkeit sollte mindestens ein Elternteil bei der Untersuchung mit dabei sein.
Die Untersuchungen und Beratungen werden im Gesundheitsamt durchgeführt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Ladbergen
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.09.2022