Geburtszeit

    Zeitpunkt der Geburt

    Sie interessieren sich für das Thema "Geburtszeit"? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Die Geburt Ihres Kindes ist dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzuzeigen. Im dort geführten Geburtenregister werden der  Tag, die Stunde und Minute der Geburt beurkundet.

    In der Geburtsurkunde wird nur der Tag der Geburt angegeben. Bei Bedarf können Sie aber beim Standesamt eine Bescheinigung über die Geburtszeit beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 3.2 - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 2

    33154 Salzkotten

    Version

    Technisch geändert am 11.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Salzkotten

    Grundsätzlich erforderlich von beiden Elternteilen:

    • Ausweisdokument
    • Geburtsurkunde (wenn nicht in Salzkotten geboren)

    Sind die Elternteile verheiratet?

    • bei miteinander verheirateten Eltern die jeweiligen Geburtsurkunden und die Eheurkunde (bei Eheschließung nach dem 01.01.2009) bzw. beglaubigte Abschrift des Familienbuches (bei Eheschließung bis zum 31.12.2008)
    • Die Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wurde.

    Sind die Elternteile nicht verheiratet?

    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist die Erklärung über die Vaterschaft (falls diese bereits anerkannt wurde), sowie ggf. die beim Jugendamt oder Notar abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge einzureichen.

    Sonstige Unterlagen:

    • bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren (bei einer Hausgeburt).

    In jedem Fall sind die benötigten Dokumente im Original einzureichen.

    Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

    In Fällen, die über diese Auflistung hinausgehen (insb. bei ausländischer Staatsangehörigkeit oder ausländischen Urkunden), wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt. Bitte melden Sie sich hierzu telefonisch und vereinbaren vorab einen Termin.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Geburt muss angezeigt werden bis: binnen einer Woche nach der Geburt. Bei der Berechnung der Anzeigefrist wird der Tag der Geburt nicht mitgerechnet. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für die Anzeige einer Geburt: keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Salzkotten

    Welchen Vornamen soll das Kind bekommen?

    Wer bestimmt den oder die Vornamen für das Kind?
    Das Recht zur Erteilung des Vornamens oder der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge, d. h., sind die Eltern des Kindes verheiratet, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam.

    Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, bestimmt die Mutter des Kindes den oder die Vornamen allein.

    Sind die Eltern des Kindes zwar nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht (s. unten Hinweise) für das Kind, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam.

    Die Erteilung des Vornamens oder der Vornamen erfolgt in der Form, dass der oder die Vornamen in ein dafür vorgesehenes Formular (im Krankenhaus) eingetragen werden und die Eltern bzw. die Mutter die Richtigkeit des Vornamens oder der Vornamen durch ihre Unterschrift bestätigen. Sind die Eltern des Kindes verheiratet bzw. haben sie das gemeinsame Sorgerecht, müssen beide Elternteile die Richtigkeit des oder der Vornamen durch ihre Unterschrift bestätigen.

    Was ist bei der Auswahl des Vornamens oder der Vornamen zu beachten?
    Die Eltern sind bei der Vornamenswahl grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindswohl nicht widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wissen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können durch einen Bindestrich (-) zu einem Vornamen verbunden werden.

    Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und beispielsweise keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex oder ähnliches aufweisen.

    Diese Informationen sind nicht abschließend, da es aufgrund ständiger Rechtsprechung immer wieder zu Änderungen kommt. Wenn Sie unsicher sind, ob es bei den von Ihnen gewählten Vornamen zu Problemen kommen kann, wenden Sie sich bitte an die MitarbeiterInnen des Standesamtes.

    Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache berät Sie bei der Wahl von Vornamen. Deren Internetadresse finden Sie unter der Rubrik "Downloads/Links".

    Welchen Familiennamen bekommt das Kind?

    Die Eltern führen einen gemeinsamen Ehenamen (deutsches Recht)
    Führen die Eltern des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

    Die Eltern führen keinen gemeinsamen Familiennamen
    Führen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Namen und steht ihnen die Sorge für das Kind gemeinsam zu (auch wenn sie nicht verheiratet sind), bestimmen sie entweder den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes.

    Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen.
    Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen, wenn dieser damit einverstanden ist. Die Erklärung der Namenserteilung ist gebührenpflichtig und kann beim Standesamt abgegeben werden.

    Haben die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann es sein, dass noch andere Möglichkeiten der Namensführung bestehen. Für nähere Informationen in diesen Fällen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Standesamtes zur Verfügung.

    Vaterschaftsanerkennung
    Der Vater des Kindes kann seine Vaterschaft durch Erklärung anerkennen. Notwendig ist dabei die Zustimmung der Mutter. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Zuständig dafür sind die Standesbeamten, die Jugendämter, die Amtsgerichte und die Notare. Die Anerkennung der Vaterschaft kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. In diesem Fall werden bei der Beurkundung der Geburt beide Elternteile in die Urkunden eingetragen. Ist die Vaterschaftsanerkennung noch nicht erfolgt und die Eltern wünschen, dass beide Elternteile in die Urkunden eingetragen werden, kann die Geburtsbeurkundung für einen kurzen Zeitraum zurückgestellt werden, bis die Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist.

    Fragen zum Sorgerecht
    Wenn Sie Fragen zu diesem Bereich haben, wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes beim Kreis Paderborn.

    Informationen zum Elterngeld erhalten Sie ebenfalls bei der Kreisverwaltung Paderborn.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburt-ihres-kindes-1

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de