Fischereischein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Anröchte
Voraussetzungen für die Erteilung von Fischereischeinen, Ablegen der Fischerprüfung.
Wer die Fischerei ausüben möchte, muss im Besitz eines Fischereischeines sein.
Beim Ordnungsamt der Gemeinde Anröchte erhalten Sie den Jahres-, den Fünfjahres- oder den Jugendfischereischein.
Einen Jugendfischereischein erhält man vom 10. bis 16. Lebensjahr. Der Jugendfischereischein gibt die Berechtigung, in Begleitung eines Fischereischeininhabers den Fischfang auszuüben. Der Jugendfischereischein wird nur als Jahresfischereischein ausgestellt.
Ab dem 14. Lebensjahr besteht die Möglichkeit, die Fischerprüfung abzulegen. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung können Sie zwischen dem Jahres- und Fünfjahresfischereischein wählen.
Die Fischerprüfung können Sie beim
Kreis Soest, Untere Fischereibehörde, Hoher Weg 1 - 3, 59494 Soest,
Telefon 02921/30-2241,
ablegen. Dort teilt man Ihnen auch die nächsten Prüfungstermine mit. Die Prüfungsgebühr beträgt z.Zt. 50,00 €.
Kreis Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest
Telefon 02921-30-0
Telefax 02921-30-2945
Internet: www.Kreis-Soest.de
E-Mail: buergerservice@kreis-soest.de
ONLINE-TERMINVEREINBARUNG
Bitte vereinbaren Sie einen Termin über den linken grünen Menüpunkt "Terminvergabe Meldeamt".
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Anröchte
Für die Neuausstellung eines Fischereischeines:
Bei Personen, die nicht älter als 16 Jahre alt sind: (ohne Fischereiprüfung)
- ein aktuelles Passbild
Personen, die älter als 16 Jahre alt sind (oder Jugendliche ab 14 Jahre nach Bestehen der Fischereiprüfung):
- ein aktuelles Passbild und das Prüfungszeugnis
Für die Verlängerung:
- den bisherigen Fischereischein
Formulare
Hinweise für Anröchte
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Anröchte
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LfischG)
Verfahrensablauf
Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.
Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:
1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,
2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,
3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,
4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,
5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,
7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.
Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.
Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Anröchte
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021