Meldung von geänderten Hundehalterdaten an das örtliche Ordnungsamt für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW
Beschreibung
Hinweise für Spenge
Die Haltung eines "großen Hundes" muss dem Ordnungsamt lediglich angezeigt werden. Eine Erlaubnis ist in der Regel nicht erforderlich.
Eine Erlaubnis wird lediglich bei "Gefährlichen Hunden" und "Hunde bestimmter Rassen" erforderlich. Zusätzlich ist immer ein steuerliche Anmeldung notwendig. Schauen Sie hierzu unter "Verwandte Dienstleistungen".
Als "Gefährliche Hunde" gelten Hunde der Rassen
- Pittbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
Des Weiteren werden deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden als "Gefährliche Hunde" eingestuft. Mehr Information finden Sie unter verwandte Dienstleistungen "Hundehaltung / Gefährliche Hunde".
Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff, Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
Des Weiteren werden deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden als "Hunde bestimmter Rassen" eingestuft. Mehr Informationen finden Sie unter verwandte Dienstleistungen "Hundehaltung / Hunde bestimmter Rassen".
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Spenge
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen
- Kopie der Tierhalterpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 Euro/Personenschäden, 250.000 Euro/sonstige Schäden).
- Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip.
- Sachkundenachweis
- es wird nachgewiesen, dass die Halterin bzw. der Halter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
- Mehr Informationen unter "Weitere Informationen"
-
Wichtig!
- für die Haltung eines "gefährlichen Hundes" oder eines "Hundes bestimmter Rasse" gelten andere Bestimmungen bezüglich des Sachkundenachweises. Mehr Information finden Sie unter verwandte Dienstleistungen "Hundehaltung / Gefährliche Hunde" und "Hundehaltung / Hunde bestimmter Rassen".
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Spenge
Generell
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
Gefährliche Hunde
- § 3 LHundG NRW
Hunde bestimmter Rassen
- § 10 LHundG NRW
Gebühren
- Tarifstelle 18a.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO)
Verfahrensablauf
- Onlineformular ausfüllen (welches? Geht das nur online?)
- Unterlagen hochladen
- Antrag absenden
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Spenge
Sachkundenachweis
Der erforderliche Nachweis wird erbracht durch:- die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes bzw. einer autorisierten Tierärztin,
- eine Kopie einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung,
- eine Kopie eines Jagdscheins,
- eine Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden oder
- den Nachweis über eine Ausbildung zum Polizeihundeführer bzw. Polizeihundeführerin
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022
Stichwörter
Hinweise für Spenge