Ehrenamtliches Richteramt übernehmen Bestellung beim Arbeitsgericht
Ehrenamtliches Richteramt beim Arbeitsgericht übernehmen
Beschreibung
nicht angegeben
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz
§§ 20 bis 31 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
§§ 37 bis 39, 46 Abs. 2 ArbGG
§§ 41 bis 48 Zivilprozessordnung
§§ 44, 44a, 44b Deutsches Richtergesetz
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen