Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes

    Nebenwohnung abmelden

    Sie ziehen endgültig aus Ihrer Nebenwohnung aus? Dann müssen Sie diese abmelden.

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Sie wollen uns verlassen? Das ist schade!

    Aber wir sind Ihnen natürlich auch gern bei der Abmeldung behilflich.

    Sie müssen sich nur abmelden, wenn

    • Sie einen Nebenwohnsitz abmelden möchten. Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung oder dieser Nebenwohnung möglich.
    • Sie ins Ausland ziehen möchten. Die Abmeldung ins Ausland ist innerhalb von zwei Wochen nach Auszug sowie frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

    Für alle anderen Umzüge ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie sich an Ihrem neuen Wohnort anmelden.

    Für die Abmeldung müssen Sie nicht persönlich in das Rathaus kommen. Sie können die Unterlagen einfach mit der Kopie des Personalausweises zusenden. 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_60ce6e8e59e36c8b6b93ab94bbecf6e0

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32.2 Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05732 100-123

    Fax: 05732 100-9284

    E-Mail: buergerservice@loehne.de

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie ziehen aus einer Nebenwohnung im Inland endgültig aus und
    • Sie beziehen keine neue Wohnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Löhne

    Anmeldung, Abmeldung - § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Haupwohung und Mitwirkungspflichten - §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)

    Datenspeicherung Meldedaten - § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Verfahrensablauf

    Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
    • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
    • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Schriftlich:

    • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
    • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
    • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Elektronisch:

    • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

    Fristen

    Hinweise für Löhne

    Innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.

    Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Löhne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de