Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedüftiges Waffengewerbe Erteilung für Stellvertreter

    Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Stellvertreter

    Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.

    Die Stellvertretererlaubnis wird für eine bestimmte Stellvertreterin beziehungsweise einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.

    Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b94cdb86702a1b3fd94ecb41fc94326b

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Philipp-Schneider-Straße 8-10

    50171 Kerpen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02233520

    E-Mail: ZA13.W.Recht.Rhein-Erft-Kreis@polizei.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument
    • Nachweis der Fachkunde
    • Nachweis der Sachkunde
    • Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
    • gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
    • gegebenenfalls Handelsregisterauszug

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Stellvertreters
    • Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Stellvertreters
      • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Stellvertreter nicht vorbestraft sind.
    • persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Stellvertreters
      • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
    • Fachkunde des Stellvertreters bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
      • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Stellvertreter bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
      • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn die stellvertretende Person die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
    • Nachweis eines Bedürfnisses
      • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
    • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung

    Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

    • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
    • D ie erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
    • Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkundeund das Bedürfnis werden geprüft
    • D ie waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

    Fristen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb 1 Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder 1 Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

    Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de