Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Stellvertreter
Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.
Die Stellvertretererlaubnis wird für eine bestimmte Stellvertreterin beziehungsweise einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Online-Dienste
- Bonn
- Köln
- Kreis Düren (Nordrhein-Westfalen)
- Kreis Euskirchen (Nordrhein-Westfalen)
- Kreis Heinsberg (Nordrhein-Westfalen)
- Kreis Oberbergischer Kreis (Nordrhein-Westfalen)
- Kreis Rhein-Erft-Kreis (Nordrhein-Westfalen)
- Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis (Nordrhein-Westfalen)
- Kreis Rhein-Sieg-Kreis (Nordrhein-Westfalen)
- Kreis Städteregion Aachen (Nordrhein-Westfalen)
- Leverkusen
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Reg.-Bez. Köln (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
- gegebenenfalls Handelsregisterauszug
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Stellvertreters
- Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Stellvertreters
- Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Stellvertreter nicht vorbestraft sind.
- persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Stellvertreters
- Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
- Fachkunde des Stellvertreters bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
- Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Stellvertreter bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
- Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn die stellvertretende Person die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
- Nachweis eines Bedürfnisses
- Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
- Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- D ie erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkundeund das Bedürfnis werden geprüft
- D ie waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Fristen
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb 1 Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder 1 Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Kosten
Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.12.2023