Gewerberegisterauszug

    Gewerbezentralregisterauszug

    Hinweise für Wülfrath

    Beschreibung

    Hinweise für Wülfrath

    Privatpersonen (natürliche Personen) können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde online oder persönlich beantragen.

    Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.

    Neben der persönlichen Antragstellung bei der zuständigen Behörde kann die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dort auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antrag an die zuständige Behörde auch die Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antrags muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Behörde – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen.


    Der Antrag kann nicht telefonisch und auch nicht per E-Mail gestellt werden.

    Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt, § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

    Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

    ·        für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,

    ·        für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie

    ·        für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

    Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.

    Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postweg.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 1

    42489 Wülfrath

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02058 180

    Fax: 02058 8981295

    E-Mail: buergerbuero@stadt.wuelfrath.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wülfrath

    Formulare

    Hinweise für Wülfrath

    Voraussetzungen

    Hinweise für Wülfrath

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Wülfrath

    § 149 Gewerbeordnung

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Wülfrath

    Um einen Gewerbezentralregisterauszug zu beantragen, sprechen Sie bitte persönlich mit einem Ausweisdokument im Bürgerbüro vor.

    Fristen

    Hinweise für Wülfrath

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Wülfrath

    Da der Gewerbezentralregisterauszug per Post übersandt wird, können bis zur Zustellung gut 8 - 10 Tage vergehen.

    Kosten

    Hinweise für Wülfrath

    Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Seit dem 01. Januar 2002 beträgt die Gebühr 13 Euro. Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten.

    Die Anzahl der Auskünfte, die beantragt werden können, ist nicht begrenzt. Für jeden einzelnen Antrag wird jedoch die volle Gebühr erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wülfrath

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wülfrath

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de