Einwohnerversammlung
Hinweise für Waldbröl
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Wie oft gibt es Einwohnerfragestunden?
Im Regelfall werden Fragestunden für Einwohner/innen innerhalb jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW durchgeführt.
Die Fragestunde soll jeweils 60 Minuten nicht überschreiten.
Wer darf Fragen zu welchen Angelegenheiten einreichen?
Jede/r Einwohner/in ist berechtigt, hierzu schriftliche Anfragen an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.
Wie werden die Fragen behandelt?
Soweit mehr Fragen eingehen, als in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sachlich angemessen behandelt werden können, ist darauf zu achten, dass unter Beachtung des Eingangsdatums möglichst viele unterschiedliche Fragesteller/-innen berücksichtigt werden.
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann in diesem Fall, sowie in Fällen, in denen ein/e Fragesteller/in eine Vielzahl von Fragen stellt, die Zahl der Fragen pro Fragesteller/-in pro Sitzung begrenzen, wobei die Zahl 5 nicht unterschritten werden darf.
Fragen, die nicht in der unmittelbar folgenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden, sind in den folgenden Sitzungen unter dem gleichen Tagesordnungspunkt zu behandeln.
Wie bekomme ich meine Antworten?
Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin werden im zeitlichen Rahmen der 60 Minuten zunächst schriftliche oder von der Verwaltung zu Protokoll genommene Anfragen, sofern sie spätestens 21 Tage vor dem Sitzungstag eingegangen sind, beantwortet und anschließend mündliche Fragen zugelassen.
Melden sich mehrere Einwohner/innen gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jede Frage stellende Person ist berechtigt, zu jeder Einzelfrage zwei Zusatzfragen zu stellen.
Die Beantwortung der Anfragen erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann die Frage stellende Person eine schriftliche Beantwortung verlangen. Diese ist den Fraktionen zuzuleiten.
Eine Aussprache findet nicht statt.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen