Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten
Beschreibung
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich als Wahlhelfer*in für die nächste anstehende Wahl vormerken zu lassen. Für einen Einsatz am Wahltag erhalten Sie eine pauschale ehrenamtliche Aufwandsentschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld.
Die Wahlvorstände und damit die jeweiligen Helfenden werden etwa acht bis zehn Wochen vor der entsprechenden Wahl bzw. Abstimmung per Brief einberufen.
Jeder Wahlraum benötigt einen eigenen Wahlvorstand. Dieser besteht aus
- Wahlvorsteher*in und stellvertretende*r Wahlvorsteher*in,
- Schriftführer*in und stellvertretende*r Schriftführer*in und
- ein bis vier Beisitzenden.
Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,
- Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum,
- Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses und von Wahlscheinen,
- Ausgabe von Stimmzetteln,
- Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,
- ggf. Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählenden, die des Lesens unkundig sind oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihren Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen,
- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk durch Auszählung der abgegebenen Stimmen,
- Erstellen der Wahlniederschrift und
- Übermittlung des Ergebnisses an die Stadtverwaltung.
Ein Einsatz ist in einem Wahllokal oder in der Briefwahl möglich. Die Wahlvorstände in den Wahllokalen treten bereits um 07:30 Uhr zusammen, um die letzten Vorbereitungen zu treffen, bevor um 08:00 Uhr die Wahllokale öffnen. Der Einsatz erfolgt dort in zwei Schichten. Um 18:00 Uhr wird die Wahlhandlung beendet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann - je nach Umfang der Wahl - einige Stunden dauern.
Die Mitglieder der Briefwahlvorstände treten erst am Nachmittag zusammen, um zunächst die Zulassung der Wahlbriefe vorzunehmen, bevor auch für sie ab 18:00 Uhr die Auszählung beginnt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Bitte füllen Sie den Online-Antrag aus.
Alternativ können Sie sich auch schriftlich mit Ihrem vollständigen Namen, Adresse bei der Behörde als Wahlhelfende Person melden.
Voraussetzungen
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Potentielle Wahlhelfer*innen müssen für die jeweilige Wahl bzw. Abstimmung selbst wahlberechtigt sein, um die ehrenamtliche Tätigkeit ausüben zu dürfen, jedoch muss der (Erst)Wohnsitz nicht zwingend in Rheda-Wiedenbrück begründet sein.
Die Wahlberechtigung ist für die verschiedenen Wahlen ebenfalls unterschiedlich geregelt:
Bundestagswahl:
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- Vollendung des sechzehnten Lebensjahres,
- Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland und
- nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Europawahl:
- Deutsche oder Unionsbürger
- Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder als Unionsbürger im Herkunfts-Mitgliedstaat infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
Landtagswahl:
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- (Haupt)-Wohnung mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen oder gewöhnlicher Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen und keine Wohnung außerhalb und
- nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Kommunalwahlen:
- Deutsche oder Unionsbürger,
- Vollendung des sechzehnten Lebensjahres,
- (Haupt)-Wohnung mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb und
- nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Integrationsrat:
- nicht-Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben haben.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Rheda-Wiedenbrück ihre Hauptwohnung haben.
- nicht nach § 6 der Wahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Abstimmungen wie z.B. ein Bürgerentscheid:
- § 9 der Satzung für die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden (Ortsrecht der Stadt Rheda-Wiedenbrück)
- Deutsche oder Unionsbürger,
- Vollendung des sechzehnten Lebensjahres,
- (Haupt)-Wohnung mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde oder gewöhnlicher Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb und
- kein Wahlrechtsauschluss wegen nicht nur durch einstweilige Anordnungen bestellter Betreuung zur Besorgung aller Angelegenheiten oder infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Bundestagswahl:
§ 9 und 11 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Europawahl:
Landtagswahl:
§ 11 Landeswahlgesetz NRW (LWahlG)
Kommunalwahlen:
§ 2 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG)
Integrationsrat:
Abstimmungen wie z.B. ein Bürgerentscheid:
Verfahrensablauf
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Rechtzeitig vor der nächsten Wahl finden Sie hier die Möglichkeit, sich als wahlhelfende Person zu melden.
Alternativ kann die Meldung formlos
- per E-Mail an Wahlamt@rh-wd.de,
- telefonisch unter 05242 / 963 269 oder
- persönlich im Rathaus, Zi. 119,
erfolgen. Bitte geben Sie dabei Ihren vollständigen Namen, das Geburtsdatum, Ihre Adresse, die Mobilfunk- oder Telefonnummer unter der Sie erreichbar sind und - sofern vorhanden - eine E-Mail-Adresse an.
Gerne werden mit Ihrer Anmeldung auch Wünsche bzgl. Einsatzort und Funktion oder Informationen zu etwaigen Erfahrungen als Wahlhelfer*in entgegengenommen.
Etwa zehn bis acht Wochen vor der Wahl werden Sie schriftlich in den Wahlvorstand berufen. Außerdem erhalten Sie Zugang zu Online-Informationsmaterial und Schulungsvideos um sich auf Ihre Tätigkeit vorbereiten zu können.
Das Erfrischungsgeld wird Ihnen am Wahltag bar ausgezahlt.
Fristen
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Die Meldung als Wahlhelfer*in kann jederzeit erfolgen. Je früher dies im Vorfeld einer Wahl bzw. Abstimmung passiert, umso größer ist die Chance, auch tatsächlich eingesetzt zu werden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Etwa zehn bis acht Wochen vor der Wahl werden Sie schriftlich über die Berufung in den Wahlvorstand informiert.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Alle Wahlhelfer*innen, die am Wahltag als Mitglied in einem Wahlvorstand tätig werden, erhalten als Anerkennung ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Die Höhe kann je nach Position im Wahlvorstand variieren.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
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