Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
Beschreibung
Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die Beendigung des Betriebs kann z.B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.
Ansprechpartner
Für Kranenburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (zum Beispiel Entsorgung oder Verkauf).
- Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück.
Voraussetzungen
Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
Rechtsgrundlage(n)
§ 21 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Verfahrensablauf
- Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
- Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden.
Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.08.2024