Infektionsschutz Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Beschreibung
Hinweise für Soest
Das Robert-Koch-Institut hat in Falldefinitionen festgelegt, wann der Kreis Soest welchen Krankheitserreger oder welche Erkrankung an das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) weiterleiten muss. Im LZG werden alle Einzelmeldungen aus den Gesundheitsämtern Nordrhein-Westfalens zusammengefasst und an das Robert Koch-Institut in Berlin weitergeleitet. Krankheitshäufungen, sei es örtlich oder auch überregional, können so schnell erkannt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Soest
Formulare
Hinweise für Soest
- Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG für behandelnde Ärztinnen und Ärzte
- Meldungen gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege sowie sonstige Gemeinschaftseinrichtungen nach §§ 35 und 36 IfSG
- Meldungen nach § 34 IfSG für Kindertagestätten und Schulen
- Nachweise von Krankheitserregern für Labore gemäß §§ 7, 8, 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Voraussetzungen
Hinweise für Soest
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Soest
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Soest
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Soest
Kosten
Hinweise für Soest
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Soest
Weitere Informationen
Hinweise für Soest
- Schutz vor Infektionskrankheiten - Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Masern - Infos der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Robert Koch-Institut (RKI)
- Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Informationsblatt Poliomyelitis (Kinderlähmung)
- Wiederzulassungstabelle
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020