Wahlhelfer oder Wahlhelferin
Beschreibung
Hinweise für Lage
Wahlhelfer/innen gesucht!
Im kommenden Jahr finden Kommunalwahlen in NRW und Wahlen zum deutschen Bundestag statt.
Die Durchführung von Wahlen stellt immer wieder eine große Herausforderung dar, die nur durch die tatkräftigte Mithilfe von freiwilligen Helfer/innen am Wahltag bewältigt werden kann!
Wer kann Wahlhelfer/in werden?
Wahlhelfer/in kann werden, wer am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die einer der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft besitzt und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland mit Hauptsitz gemeldet ist.
Was sind die Aufgaben eines Wahlvorstandes?
Zu den Aufgaben gehören:
- die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
- die Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des bestehenden Wählerverzeichnisses
- die Ausgabe der Stimmzettel
- die Eintragung der Stimmabgabevermerke in das Wählerverzeichnis
- die Beaufsichtigung der Wahlkabinen und Wahlurnen
- die Auszählung der Stimmzettel und Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und Erstellung einer Wahlniederschrift
Wie sieht der Wahltag aus?
Der Wahlvorstand tritt am Wahlsonntag um 07.30 Uhr zusammen, damit letzte Vorbereitungen getroffen werden können.
Die Wahlzeit beginnt um 8.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr.
Um 17.30 Uhr kommen alle Mitglieder des Wahlvorstandes erneut zusammen, um ab 18.00 Uhr die Stimmen auszuzählen und die Wahlniederschrift anzufertigen.
Die Wahlvorstände sind personell so besetzt, dass bei einer Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Wahlvorstandes - darunter die/der Wahlvorsteher/in oder deren/dessen Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in oder deren/dessen Stellvertreter/in und eines Beisitzers/einer Beisitzerin - eine Ablösung erfolgen kann.
Üblicherweise arbeiten die Wahlvorstände (nach vorheriger Absprache) in Halbtagsschichten.
Für die Unterstützung am Wahltag wird Ihnen je nach wahrgenommener Funktion ein sogenanntes Erfrischungsgeld gewährt.
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Ansprechpartner
Voraussetzungen
Es muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:
- Sie sind selbst wahlberechtigt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lage
Verfahrensablauf
Das Verfahren läft folgendermaßen ab:
- Bei einer freiwilligen Tätigkeit melden Sie sich beim Wahlamt an.
- Sie können als Wahlheferin beziehungsweise Wahlhelfer auch zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet werden, wenn sich nicht genügend Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer freiwillig melden.
- Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder verpflichtet werden, beruft Sie der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin in den Wahlvorstand.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
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