Gläubigerversammlung
Beschreibung
Die Gläubigerversammlung stellt das oberste Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren dar. Wichtige Entscheidung können in diesen Versammlungen durch die Gläubiger getroffen werden. Beispielsweise hat die Gläubigerversammlung folgende Aufgaben und Rechte:
- Wahl einer anderen Person als Insolvenzverwalter an die Stelle der Person, die zuvor bestellt worden ist (§ 57 InsO),
- Antragsstellung zur Entlassung des Insolvenzverwalters (§ 59 InsO),
- Antragsstellung zur Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses (§ 70 InsO),
- Einfordern vom Insolvenzverwalter von einzelnen Auskünften und Berichten über den jeweiligen Sachstand und der Geschäftsführung (§ 79 InsO),
- Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse an den Schuldner und seiner Familie (§ 100 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, insbesondere über Fortführung oder Einstellung eines Unternehmens (§ 157 InsO),
- Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO),
- Beauftragung des Insolvenzverwalters, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 218 InsO), oder
- Antragstellung zur nachträglichen Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung (§§ 271 f. InsO).
Die wichtigsten Abschnitte in einem Insolvenzverfahren, zu denen eine Gläubigerversammlung üblicherweise einberufen wird, sofern das Verfahren nicht schriftlich geführt wird, sind:
- Berichtstermin
- Prüfungstermin
- Erörterungs- und Abstimmungstermin (im Falle einer möglichen Sanierung mittels eines Insolvenzplans, lesen Sie hierzu den Text Insolvenzplan)
- Schlusstermin
Ansprechpartner
Für Rheine wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wie eine Gläubigerversammlung einberufen wird, können Sie im Text Gläubigerversammlung Einberufung bzw. Einberufung der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht nachlesen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021