Parkausweis: für Schwerbehinderte - vorläufige Genehmigung
Hinweise für Wuppertal
Beschreibung
Hinweise für Wuppertal
Die Ausweise sind ab sofort über das Serviceportal zu beantragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorläufige Ausnahmegenehmigung aus Kulanzgründen seitens der Stadt Wuppertal erteilt wird, um den zurzeit personell bedingt langen Bearbeitungszeiten beim Sozialamt, Team Schwerbehindertenrecht, Rechnung zu tragen. Ein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
- Die vorläufige Ausnahmegenehmigung gilt im Stadtgebiet Wuppertal
- Auf der Ausnahmegenehmigung wird ein Kennzeichen eingetragen.
Wer die vorläufige Ausnahmegenehmigung besitzt, ist im Stadtgebiet Wuppertal berechtigt, ein Fahrzeug an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Voraussetzungen
Das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich behindert) bzw. "Bl" (Blind bzw. stark sehbehindert) wurde beantragt, aber vom Sozialamt, Team Schwerbehindertenrecht, noch nicht bewilligt.
Folgende Unterlagen (in Kopie) werden benötigt:
- Schriftliche Bescheinigung des Sozialamtes, Team Schwerbehindertenrecht, dass das Merkzeichen "aG" bzw. "Bl" beantragt wurde
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I,
- gültiger Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Pass mit Meldebescheinigung.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Straßenverkehrsordnung (StVO)
Verfahrensablauf
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Fristen
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- Die maximale Gültigkeit beträgt ab Ausstellungstag 6 Monate.
- Die Ausnahmegenehmigung wird einmalig ausgestellt und ist nicht verlängerbar
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- 25,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
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Beim Parkvorgang ist die Ausnahmegenehmigung gut lesbar im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen.
Daneben muss die Parkscheibe mit eingestellter Ankunftszeit ausliegen.
Das Parken in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatzbeschilderung "Rettungsweg Feuerwehr", "Einsatzfahrzeuge", "Polizei" "Dienstfahrzeuge ..." ist nicht gestattet.
Grundsätzlich kann die Parkerleichterung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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