Verhaltensprüfung für Hunde
Beschreibung
Hinweise für Herzogenrath
Am 1. Januar 2003 ist das "Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde - Landeshundegesetz - LHundG NRW" in Kraft getreten, das den Besitzern bestimmter Hunde Handlungs- und Verhaltenspflichten auferlegt. Hier erhalten Sie Informationen über den Inhalt des Gesetzes und Hilfestellung dazu, wie Sie den Ihnen obliegenden Pflichten nachkommen können. Bitte Nutzen Sie zur An,- Um- und Abmeldung vorzugsweise die Onlinedienstleistung.
I. "Große Hunde", deren Haltung anzuzeigen ist
Das Halten großer Hunde ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Große Hunde sind Hunde, die im ausgewachsenen Zustand eine Schulterhöhe von 40 cm erreichen oder schwerer als 20 kg sind. Der Hundehalter hat gegenüber der Ordnungsbehörde unaufgefordert
- seine Sachkunde und
- seine Zuverlässigkeit nachzuweisen,
- das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung darzulegen,
- die Nummer des Identifikationschips mitzuteilen, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss,
- ein Foto zur phänotypischen Rassenbestimmung vorzulegen.
Bei dem Mikrochip handelt es sich um eine kleine Kapsel, die der Tierarzt mit einer ganz normalen Spritze schmerzlos und ohne Narkose an der linken Halsseite unter die Haut des Tieres schiebt. Die Kosten für diesen Eingriff erfahren Sie bei Ihrem Tierarzt.
II. Hunde, die nur mit einer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden dürfen: "Gefährliche Hunde"
Zu den "gefährlichen Hunden" zählen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen. Diese Hunde dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden:
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
- Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder in andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
- Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
- Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
- Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Hierzu hat der Hundehalter gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen:
- seine Sachkunde und
- seine Zuverlässigkeit nachzuweisen,
- das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung darzulegen) und
- die Nummer des Identifikationschips mitzuteilen, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat der Halter beim Meldeamt ein Führungszeugnis zu beantragen. Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister ausgestellt und unmittelbar dem Ordnungsamt zugesandt. Bei seiner Beantragung ist eine Gebühr i. H. v. 13 Euro zu entrichten.
Für "gefährliche Hunde" und Hunde nach § 3 LHundG NRW sowie deren Kreuzungen gilt zusätzlich:
- Die Zucht mit ihnen ist verboten!
- Wenn sie nach dem 01.01.2003 angeschafft wurden, darf die Erlaubnis zu ihrer Haltung nur erteilt werden, wenn der Halter ein überwiegendes Interesse für ihre Haltung, Ausbildung oder ihr Abrichten nachweist, wie z.B. Bewachung eines gefährdeten Besitztums.
III. "Hunde bestimmter Rassen", die nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden dürfen
Zu den "Hunden bestimmter Rassen" gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espaniol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Agentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen.
Diese Hunde dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden:
Eine Erlaubnis zum Halten dieser Hunde darf nur erteilt werden, wenn
- der Halter mindestens 18 Jahre ist,
- er seine Sachkunde durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat,
- er die erforderliche Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen hat,
- der Halter in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu führen und zu halten
- er das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung nachweist,
- die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen, die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten des Tieres dienen, eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird,
- die Nummer des Identifikationschips mitgeteilt wurde, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss.
Die Verhaltensprüfung kann abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz NRW auch von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW durchgeführt werden.
Ebenfalls kann für "Hunde bestimmter Rassen" die Sachkundebescheinigung, abweichend von § 6 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW, von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
Für alle vorgenannten Hunde gilt:
Sie sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden!
Dazu gehört insbesondere:
- Innerhalb befriedeten Besitztums sind sie so zu halten, dass sie gegen den Willen des Halters dieses nicht verlassen können.
- Außerhalb befriedeten Besitztums und bei Mehrfamilienhäusern auch auf Zuwegungen und in deren Treppenhäusern sind sie an der Leine zu führen.
- Hunde des § 3 und § 10 LHundG NRW müssen einen Maulkorb oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Verhinderung des Beißens angelegt werden. Hier muss der Halter oder die Aufsichtsperson, die mindestens 18 Jahre sein muss, von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Aufsichtspersonen über Hunde der § 3 und § 10 LHundG NRW müssen einen Sachkundenachweis und den Nachweis der Zuverlässigkeit erbracht haben.
Sie müssen auf Kosten des Halters mit einem Microchip gekennzeichnet sein.
Bei Fragen stehen Ihnen das Team des Ordnungsamtes gerne zur Verfügung!
Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Hundesteuerpflicht.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Personalausweis, Haltungserlaubnis, Sachkundebescheinigung
Voraussetzungen
Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.
Zu diesem Test müssen Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Es können allerdings weitere Personen in die Prüfung einbezogen werden, die den Hund regelmäßig ausführen, ohne selbst Halter zu sein.
Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW
§ 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
Verfahrensablauf
Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.
Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.
Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.
Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
- Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
- Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
- Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
- Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden
Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen.
In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.
Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
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