Verhaltensprüfung für Hunde
Beschreibung
Hinweise für Heiligenhaus
Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen. Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft. Es ersetzt die bisher gültige Landeshundeverordnung (LHV).
Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz? Erstmals enthält das neue Gesetz nunmehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen LHV nicht erfasst waren.
Wichtig für Sie: Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden.
Grundsätzlich unterscheidet das LHundG NRW zwischen vier Kategorien von Hunden:
§3 Gefährliche Hunde
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird
§10 Hunde bestimmter Rassen
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolitano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
§ 11 Große Hunde
Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 cm ist oder deren Körpergewicht 20 kg übersteigt.
Kleine Hunde
Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.
Aufgrund des LHundG NRW und der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heiligenhaus (OrdBVO) in der z.Zt. geltenden Fassung bestehen für Hundehalter die nachfolgenden Verpflichtungen:
Für alle Hunde (unabhängig von der Rasse, Größe oder Gewicht) gilt:
- Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
- Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
- Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
- Nach § 14 der OrdBVO sind Hunde unbeschadet der Regelungen des LHundG NRW in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen nur angeleint auszuführen. Dies gilt insbesondere für:
- John Steinbeck Park
- Wanderweg Alter Bahndamm
- Wanderweg um den Abtskücher Stauteich
- Grünzug Laubecker Bachtal (Umspannanlage)
Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen dürfen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgeführt werden!
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Personalausweis, Haltungserlaubnis, Sachkundebescheinigung
Voraussetzungen
Hinweise für Heiligenhaus
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit andern Hunden gilt:
- die Erlaubnispflicht.
Die Erlaubnis zur Hundehaltung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat
- die Sachkunde nachweist
- die persönliche Zuverlässigkeit besitzt (Vorlage eines Führungszeugnisses)
- eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung, mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personen- und Sachschäden, sowie 250.000 Euro für sonstige Schäden, nachweist,
- den Hund per Mikrochip kennzeichnen lässt und die Daten der Behörde bekannt gibt
- bei gefährlichen Hunden ein besonderes privates oder öffentliches Interesse für die Haltung nachweist. Dies gilt nicht, wenn der Hund bereits am 01.01.2003 gehalten wurde.
Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Halter und Aufsichtspersonen, die den Hund führen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Auch Aufsichtspersonen müssen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Beim Ausführen des Hundes ist die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen.
Der Halter oder die Aufsichtsperson darf nicht gleichzeitig zwei oder mehrere gefährliche Hunde gemeinsam ausführen. Zudem gilt für gefährliche Hunde ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot.
- neben der Leinenpflicht gilt eine Maulkorbpflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
- in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen
Für große Hunde (die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder mindestens 20 kg Gewicht haben) gilt:
- die Anzeigepflicht beim Ordnungsamt. Sie benötigen keine Erlaubnis.
Es sind folgende Unterlagen beizubringen:
- Sachkundenachweis des Halters
- Erkärung der Zuverlässigkeit (durch Unterschrift auf dem Meldebogen)
- Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung
- Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip und Mitteilung der Daten an das Ordnungsamt
- eine Leinenpflicht besteht außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.
Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.
Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.
Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
- Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
- Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
- Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
- Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden
Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen.
In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.
Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
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