Glücksspiel veranstalten und vermitteln

    Glücksspiel veranstalten und vermitteln

    Hinweise für Schalksmühle

    Beschreibung

    Hinweise für Schalksmühle

    Grundsätzlich gilt die "Allgemeine Erlaubnis" durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2013 für kleine Lotterien und Ausspielungen als erteilt.  

     

    Voraussetzungen hierfür sind:

     

    • Veranstaltungen, die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
    • deren Spielertrag einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreis aller Lose) vorsieht,
    • bei denen das Spielkapital unterhalb des Wertes von 40.000 Euro liegt,
    • bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
    • bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.                                              


    Diese "Allgemeine Erlaubnis" kommt für Institutionen und Organisationen in Betracht, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt), wie z. B. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren, Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege.

     

    Eine kleine Lotterie, Tombola oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Öffentliche Ordnung und Personenstandswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    58579 Schalksmühle

    Version

    Technisch geändert am 09.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schalksmühle

    Formulare

    Hinweise für Schalksmühle

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    § 18 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524) i. V. mit §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW-) vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    gebührenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schalksmühle

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schalksmühle

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de