Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
Hinweise für Waldbröl
Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Wenn Sie ein Kind adoptieren wollen, wenden Sie sich an eine Adoptionsagentur. In Deutschland dürfen Adoptionen nur von bestimmten Trägern vermittelt werden, den Adoptionsstellen (kurz: Adoptionsvermittlungsstellen).
Die Adoptionsstelle ist für die Adoption von verwandten Kindern, Stiefkindern und ausländischen Kindern zuständig.
Eine Adoption ist ein Prozess und Sie werden während der gesamten Zeit von der Adoptionsstelle begleitet. Auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens haben Sie einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung.
Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft, ob Sie für die Adoption eines Kindes geeignet sind. Dazu nehmen Sie an einem Seminar teil, reichen Unterlagen ein und führen Gespräche mit dem Team der Adoptionsvermittlungsstelle. Darüber hinaus finden Hausbesuche statt. Im Mittelpunkt stehen das Wohl des Kindes und der Schutz seiner Rechte und Bedürfnisse.
Wenn Sie als Adoptiveltern in Frage kommen, werden Sie als geeigneter Adoptionsbewerber zugelassen. Dann kann die Adoptionsvermittlungsstelle ein Kind vermitteln.
Wer für welches Kind ausgewählt wird, entscheidet das Team der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Vermittlung erfolgt, wenn die Entwicklung einer positiven Eltern-Kind-Beziehung erwartet werden kann.
Voraussetzungen
Sie müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
- Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
- Sie verfügen über ein gesichertes Einkommen und/oder eine ausreichende finanzielle Absicherung.
- Ihre berufliche Situation muss ausreichend Zeit für die Erziehung Ihrer Kinder lassen.
- Sie müssen bei guter Gesundheit sein. Eine Bescheinigung Ihres Hausarztes ist ausreichend. Ein Merkblatt zur Vorlage beim Arzt erhalten Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle.
- Sie müssen frei von strafrechtlichen Verurteilungen sein. Es ist ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich (Auszug aus dem Bundeszentralregister). Ein Zeugnis zur Vorlage bei der Stadt erhalten Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle.
- Sie müssen bereit sein, die Religion des Kindes oder den Wunsch nach religiöser Erziehung der leiblichen Eltern zu respektieren.
Für Paare:
- Sie sollten mindestens 4 Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- Gleichzeitig dürfen Sie keine medizinischen Maßnahmen zur Überwindung der eigenen Kinderlosigkeit ergreifen.
Wenn sie verheiratet sind, gilt außerdem:
- Sie können nur gemeinsam adoptieren.
- Einer von Ihnen muss mindestens 25 Jahre alt sein. Der jüngere muss mindestens 21 Jahre alt sein.
Die gemeinsame Adoption wird vorrangig berücksichtigt. Für Alleinstehende kommt eine Adoption nur in Frage, wenn:
- ein verwandtes Kind adoptiert wird.
- bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht.
- durch die Adoption das gewohnte Lebensumfeld erhalten bleibt.
- sichergestellt ist, dass das Kind in stabilen sozialen Verhältnissen aufwachsen wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
- ausländische Adoptionsurkunde.
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:
- durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
- Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Formulare
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keine
Voraussetzungen
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Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.
Fristen
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keine
Bearbeitungsdauer
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Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Kosten
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- Notarkosten
- Gerichtskosten
- die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Weitere Informationen zum Thema Auslandsadoption mit einer Länderliste finden Sie unter
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 19.09.2024
Stichwörter
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