Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung bei Aufnahme aus dem Ausland durch die obersten Landesbehörden

    Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung bei Aufnahme aus dem Ausland durch die obersten Landesbehörden

    Beschreibung

    nicht angegeben

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 23 Abs. 1 AufenthG

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de