Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses für Tiere
Beschreibung
Tierseuchen stellen eine ständige Bedrohung für die tierhaltende Landwirtschaft, die fleischverarbeitende Industrie, Hobbyhalter und nicht zuletzt für den Verbraucher dar. Ein Seuchenausbruch kann je nach Art der Krankheit unterschiedliche Maßnahmen für den betroffenen Bestand und ggf. für die Region nach sich ziehen. Die Maßnahmen können über Bestandssperren, Abgabeverbote von Tieren und Gebietssperren bis hin zu Tötungsmaßnahmen für einzelne Tiere oder ganze Bestände reichen. Deshalb hat jeder, der gewerblich Umgang mit Tieren hat, aber auch der Hobbyhalter empfänglicher Tierarten, die Regeln des vorbeugenden Seuchenschutzes zu beachten.
Manche Tierseuchen sind auch auf den Menschen übertragbar. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften dienen dann auch dem Schutz des Menschen.
Für Auslandsreisen, Exporte von Tieren oder bei Bedarf auch für den Besuch von Tierschauen werden von der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse ausgestellt.
Import von Tieren
Tiere dürfen aus dem Ausland (EU und Drittländer) nur mit einer entsprechenden Gesundheitsbescheinigung des dortigen Amtstierarztes bzw. der zuständigen Veterinärbehörde mitgebracht werden;
Ausnahme: Heimtiere aus EU-Ländern und bestimmten Drittländern im Reiseverkehr). Unter besonderer Beobachtung stehen Tiere, die aus Drittländern bzw. aus EU-Ländern nach Deutschland eingeführt werden. Bei der Einfuhr von Tieren aus Drittländern besteht Meldepflicht bei der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung.
Export von Tieren
Der Handel und der Export von lebenden Tieren (Ausnahme Heimtiere im Reiseverkehr) und Erzeugnissen unterliegen bestimmten veterinärrechtlichen Regelungen.
Vor dem Export von Tieren in ein anderes EU-Mitgliedsland oder ein Drittland ist es erforderlich, diese Tiere einem Amtstierarzt vorzustellen. Dieser überprüft den Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit der Tiere und stellt dann die vorgeschriebene Gesundheitsbescheinigung aus.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Lindlar wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Für Hunde / Katzen
- EU- oder Heimtierausweis, je nach Bestimmungsland
- evtl. zusätzliche Unterlagen erforderlich
Für Pferde
- Equidenpass, je nach Bestimmungsdrittland
- evtl. zusätzlich Blutuntersuchungsbefunde für bestimmte Pferdeseuchen erforderlich
Das für den Wohnort zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Fachdienst) nennt die Unterlagen, die das zu verbringende Tier/die Tiere sowie die Produkte daraus begleiten müssen.
Voraussetzungen
Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr sind abhängig: von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung sowie von Anforderungen, unter denen lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden, tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden, von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden, von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen, von einer bestimmten Kennzeichnung, von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen oder in die sie verbracht werden.
Rechtsgrundlage(n)
Bezeichnung: Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__6.html
Bezeichnung: Durchführungsverordnung (EU Heimtierverordnung)
URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A32013R0576&from=DE
Bezeichnung: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/BJNR024370992.html
Bezeichnung: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
URL: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Verbraucherschutz/Veterinaerwesen/Veterinaer%E2%80%93Lebensmittelueberwachungsaemter/
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.02.2024