Kreistagswahl
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Der Landrat ist auf Kreisebene in aller Regel Wahlleiter für die Kommunalwahlen sowie die Landtags-, Bundestags- und Europawahl. Bei den Kommunalwahlen findet auf Kreisebene die Wahl des Kreistages und des Landrates statt; bei einer eigenen Kandidatur des hauptamtlichen Landrates kann er nicht zugleich als Wahlleiter fungieren. Als Wahlleiter ist der Landrat für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Kreis Heinsberg verantwortlich.
Als Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden hat er darüber hinaus auch zu überwachen, dass die Kommunalwahlen (Wahl der Bürgermeister/innen und der Stadt-/Gemeinderäte) auf dieser Ebene im Einklang mit den Gesetzen
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Voraussetzungen
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie
- am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
- § 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- 14 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- §26 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Verfahrensablauf
Sie können an der Kreistagswahl entweder durch Briefwahl oder Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021
Stichwörter
Hinweise für Heinsberg