Urkunden Beglaubigung
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Sie können Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Hierzu zählen unter anderem Einbürgerungsurkunden, deutsche Aufenthaltstitel in ausländischen Ausweisdokumenten, Ausweise für Abschlussprüfungen in Gesundheitsfachberufen, Bescheinigungen über Namensänderungen und Schulzeugnisse.
Kopien von deutschen Personalausweisen und Reisepässen können nur beglaubigt werden, wenn ihre Vorlage von einer deutschen Behörde oder der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ausdrücklich verlangt wird. Für die Beglaubigung von Ausweiskopien ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich. Bitte vergessen Sie nicht, das Anforderungsschreiben mitzubringen.
Es gibt eine Vielzahl weiterer Dokumente, die beglaubigt werden können. Ob eine Beglaubigung durch uns möglich ist, können Sie gerne erfragen.
Außerdem beglaubigen wir Ihre Unterschrift auf Schriftstücken, die zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden oder aufgrund einer Rechtsnorm bei einer sonstigen innerdeutschen Stelle einzureichen sind. Bitte beachten Sie, dass Unterschriften ohne dazu gehörigen Text (Blanko-Unterschriften) nicht beglaubigt werden dürfen. Zudem ist es notwendig, dass Sie das Schriftstück in Gegenwart der beglaubigenden Mitarbeiterin oder des beglaubigenden Mitarbeiters unterzeichnen.
Bei Zeugnissen und Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann die Kopie der amtlichen Übersetzung beglaubigt werden. Übersetzungen müssen von einem in Deutschland vereidigten staatlich anerkannten Übersetzer erfolgen. Übersetzungen aus dem Ausland können nicht akzeptiert werden. Möchten Sie die Beglaubigung verwenden, um Ihren in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworbenen Bildungsabschluss für gleichwertig erklären zu lassen, muss die Übersetzung von gerichtlich ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern verfasst sein.
Öffentliche Beglaubigungen können nur von einer Notarin oder einem Notar vorgenommen werden. Hierzu gehören zum Beispiel Testamente, Verfügungen nach dem Tode und Generalvollmachten.
In einigen Fällen erfolgt eine Beglaubigung durch das Amtsgericht. Hierunter fallen beispielsweise Grundbucheintragungen, von Gerichten gefertigte Entscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen.
Unikate wie zum Beispiel Fahrzeugscheine, Führerscheine und Lohnsteuerkarten werden von der Meldebehörde nicht beglaubigt.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Leverkusen
- Originalurkunde
- Kopien für Beglaubigungen
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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