Grundstück vermessen lassen
Beschreibung
Sie möchten wissen, wo genau Ihre Grundstücksgrenze liegt, weil Sie ein Haus bauen oder einen Zaun errichten wollen? Die Grenzsteine sind aber verschwunden oder Sie wissen nicht, ob die vorhandenen Grenzzeichen noch richtig stehen? Dann müssen Sie entweder eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen. Beides kann ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für Sie erledigen oder das Katasteramt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Die beiden möglichen Produkte - die amtliche Grenzanzeige und die Grenzvermessung - unterscheiden sich in ihrer Aussagekraft und im Preis. Lassen Sie sich von der Vermessungsstelle beraten, welches Produkt für Ihren Fall am besten geeignet ist.
Das einfachere und preiswertere Produkt ist die amtliche Grenzanzeige. Bei der amtlichen Grenzanzeige bestimmt die Vermessungsstelle anhand der Daten im Liegenschaftskataster die gewünschten Grenzpunkte Ihres Grundstücks. Diese werden dann zum Beispiel mit Pflöcken für Sie gekennzeichnet. Weitere Arbeiten an der Grenze finden nicht statt. Insbesondere werden keine Grenzzeichen versetzt oder fehlende Grenzzeichen ersetzt.
Das aussagekräftigere, aber auch teurere Produkt ist die Grenzvermessung. Mit ihrer Hilfe ist eine sogenannte Feststellung der Grenze möglich. Damit ist gemeint, dass die Grenze im Liegenschaftskataster geometrisch und rechtlich fixiert wird. Dies kann besonders bei alten Grenzen noch notwendig sein. Außerdem können falsch stehende Grenzzeichen an den richtigen Platz versetzt und fehlende neu gesetzt werden.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Für Geseke wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
keine
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Die rechtlichen Grundlagen zur Vermessung, zur Kennzeichnung von Grenzen, zum Grenztermin und zur Grenzniederschrift finden Sie insbesondere in den Paragraphen 19 bis 21 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW).
Detaillierte Informationen zur Grenzvermessung finden Sie in Nummer 29 des Erhebungserlasses (ErhE).
Detaillierte Informationen zur amtlichen Grenzanzeige finden Sie in Nummer 30 des Erhebungserlasses (ErhE).
Die Gebühren der Vermessungsverwaltung ergeben sich aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW), insbesondere aus der dazugehörenden Anlage, dem Kostentarif (VermWertKostT).
Die Gebühr für eine Grenzvermessung ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.2 und 1.3.1 und 1.3.2b des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Für die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster erhebt die Katasterbehörde Gebühren nach Nummer 2 des VermWertKostT.
Die Gebühr für eine amtliche Grenzanzeige ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.1.3, 1.2 und 1.3.2b des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden.
- Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW), besonders die Paragraphen 19 bis 21
- Erhebungserlass (ErhE); für die Grenzvermessung besonders die Nummer 29; für die amtliche Grenzanzeige besonders die Nummer 30.
- § 2 Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW)
- Kostentarif zur Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostT)
Verfahrensablauf
Die Vermessung Ihres Grundstücks erreichen Sie wie folgt:
- Sie beantragen die Vermessung Ihres Grundstücks entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
- Sie können den Antrag auf Vermessung als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks stellen.
- Lassen Sie sich zunächst von der Vermessungsstelle beraten, ob eine amtliche Grenzanzeige ausreicht oder ob Sie eine Grenzvermessung benötigen.
- Sowohl bei der amtlichen Grenzanzeige als auch bei der Grenzvermessung hängt die Gebührenhöhe von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte und vom Bodenrichtwert ab. Bei der Grenzvermessung kommt noch eine Gebühr für die Aufnahme der Grenzniederschrift beim Grenztermin hinzu.
- Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.
Der weitere Ablauf unterscheidet sich, je nachdem, ob Sie eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen.
Im Falle einer amtlichen Grenzanzeige geht es wie folgt weiter:
- Die betroffenen Grenzpunkte werden zum Beispiel mit Holzpflöcken markiert.
- Wenn Sie dies wünschen, erläutert Ihnen die Vermessungsstelle das Ergebnis der Vermessung vor Ort.
- Als Nachweis über die Arbeiten erhalten Sie eine Skizze, in der der Verlauf der Grenze beschrieben ist.
Im Falle einer Grenzvermessung geht es wie folgt weiter:
- Wenn die Vermessungsstelle nach der Vermessung alle Unterlagen vorbereitet hat, werden Sie und alle anderen von der Vermessung betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zum Grenztermin eingeladen. Betroffene Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen sind zum Beispiel die Eigentümer von benachbarten Grundstücken, in deren Grenzen ein neues Grenzzeichen gesetzt worden ist.
- Der Grenztermin findet beim vermessenen Grundstück vor Ort statt.
- Die Vermessungsstelle erklärt beim Grenztermin, wo die Grenzen verlaufen und durch welche Grenzzeichen sie gekennzeichnet sind.
- Alle Erläuterungen werden von der Vermessungsstelle in der sogenannten Grenzniederschrift dokumentiert. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das Ergebnis der Vermessung an.
- Wenn jemand nicht zum Grenztermin kommt, erhält derjenige oder diejenige eine Kopie der Grenzniederschrift per Post und kann nachträglich unterschreiben.
- Die Vermessungsstelle gibt danach alle Unterlagen an das zuständige Katasteramt ab.
- Das Katasteramt vollzieht die Vermessung im Liegenschaftskataster nach. Danach ist die Grenze geometrisch und rechtlich fixiert.
- Wenn sich durch die Vermessung die Flächengröße des Grundstücks ändert, erhalten Sie darüber eine Nachricht.
- Neben der Vermessungsstelle erhebt auch das Katasteramt für seine Tätigkeit Gebühren.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Grenzzeichen dürfen nur von den oben aufgezählten Vermessungsstellen angebracht, entfernt oder verändert werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.09.2020