Anzeige gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten Entgegennahme

    Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen

    Wenn Sie mit tierischen Nebenprodukten gewerbsmäßig umgehen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Tierische Nebenprodukte (z. B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle, Gärreste) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern bzw. zu minimieren. Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt:

    • Kat. 1 Material: Höchste Risikostufe, z. B. Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch tote Heimtiere
    • Kat. 2 Material: Mittlere Risikostufe, z. B. verendete Nutztiere, Gülle
    • Kat. 3 Material: Geringste Risikostufe, z. B. Speisereste (falls nicht von international verkehrenden Verkehrsmitteln stammend), bestimmte Schlachtabfälle, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs

    Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verarbeiten oder zu entsorgen.

    Sämtliche Unternehmer und Unternehmerinnen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Inverkehrbringen, dem Vertrieb, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durchführen, müssen dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zum Zwecke einer behördlichen Registrierung anzeigen. Die Anzeige hat beim örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt zu erfolgen. 

     Anlagen oder Betriebe, die bestimmte Tätigkeiten ausüben (Verarbeitungsbetriebe, Verbrennung als Abfall, Mitverbrennung als Abfall, Verwendung als Brennstoff, Biogasanlagen, Kompostanlagen, Herstellung organischer Düngemittel, Zwischenbehandlungsbetriebe, Heimtierfutterhersteller, Lagerbetriebe für tierische Nebenprodukte und Lagerbetriebe für Folgeprodukte) bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung ist gesondert zu beantragen. 

    Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_90ea422cf5f4a3c53e7d22a9e9a6ae40

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauer Allee 18

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85 229

    Fax: 0282185230

    E-Mail: vet-verwaltung@kreis-kleve.de

    Version

    Technisch geändert am 28.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe

    • Ihres Namens,
    • Ihrer Anschrift und der
    • tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,
    • anzeigen.

    Es können weitere Unterlagen gefordert werden. Daher wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

    Voraussetzungen

    Es sind keine Voraussetzungen zu erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bezeichnung: Art. 23 Verordnung EG 1069/2009

    URL: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0001:0033:DE:PDF
     

    Bezeichnung: § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverodnung (TierNebV)
    URL: http://www.gesetze-im-internet.de/tiernebv/__7.html

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie der zuständigen Behörde den gewerblichen Umgang anzeigen, wird diese den Antrag zeitnah bearbeiten. 

    Fristen

    Sie müssen den gewerblichen Umgang vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de