Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern

    Wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland einführen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.

    Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit i.S.d. § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang  der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 50 IfSG).

    Nach § 75 IfSG wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_7953e5dfd6222056fc8c00398446cdfc

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_fe372d47c4414971e7ca30b06b3ba1f9

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    53/3 Gutachten, Sozialpsychiatrie, Infektions- und Umwelthygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Viersen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02162391456

    E-Mail: post@kreis-viersen.de

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis eines Studienabschlusses:

    • Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
    • Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen

    Tätigkeitsnachweis:

    • Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
    • Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde

    Nachweis der Zuverlässigkeit:

    • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)

    Formulare

    Hinweise für Viersen

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch:
    • einen der folgenden Studienabschlüsse:
      • Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
      • Pharmazie
      • naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
      • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
    • Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.

    Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Viersen

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständige Behörde.
    • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
    • Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken, oder mit Auflagen verbinden.

    Fristen

    Hinweise für Viersen

    Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Viersen

    Kosten

    Hinweise für Viersen

    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Die Gebühren ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG ist nach der Tarifstelle 12.1.13.5 des Allgemeinen Gebührentarifs eine Rahmengebühr in Höhe von 150,00 € bis 1.500,00 € vorgesehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Viersen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 27.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de