Gebäudeeinmessung
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    Gebäudeeinmessung

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Um die Kartenwerke aktuell zu halten, ist unter anderem der Gebäudebestand lückenlos zu erfassen.

    Seit dem Inkraftsetzen des Vermessungs- und Katastergesetzes am 01.08.1972 besteht für den jeweiligen Eigentümer erstmals eine Einmessungspflicht für Gebäude. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach diesem Zeitpunkt fertiggestellt wurden, unterliegen dieser Pflicht.

    Die Gebäudeeinmessung kann entweder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch das Amt Geoinformation und Liegenschaftskataster durchgeführt werden.

    Nähere Informationen erhalten Sie in dem Flyer Gebäudeeinmessungspflicht, der unter Merkblätter/Vordrucke verfügbar ist.

    Die Kontaktaufnahme kann persönlich oder schriftlich erfolgen.

    Baupläne und Lagepläne können nicht als Fortführungsunterlagen eingereicht werden, da in ihnen nur der geplante Bauzustand dargestellt wird. Für die Fortführung des Katasters wird die Vermessung des fertiggestellten Gebäudes mit genauem Bezug zu den Grenzen benötigt.
    Bei der Antragstellung sind keine weiteren Unterlagen vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024