§ 62 Kennzeichen für Reitpferde Zuteilung

    Reitkennzeichen und Reitplaketten beantragen

    Hier erfahren Sie, wie Sie ein Reitkennzeichen beantragen können.

    Beschreibung

    Wer in der freien Landschaft oder im Wald ausreiten möchte, benötigt nach dem Landesnaturschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) ein gültiges Reitkennzeichen, das gut sichtbar beidseitig am Zaumzeug des Pferdes angebracht ist.

    Ein Reitkennzeichen besteht aus 2 gelben Tafeln (Grundträger) mit jährlich wechselnden farblichen Aufklebern (Reiterplaketten). Die Plaketten gelten für ein Kalenderjahr und müssen bei Ausritten für das aktuelle Jahr vorhanden sein.  

    Reitkennzeichen und Reiterplaketten werden bei der Umwelt- oder Naturschutzabteilung der jeweiligen Kreis- oder Stadtverwaltung erteilt. Wo sie zu beantragen sind, richtet sich nach dem Wohnort der Halterin/des Halters und nicht nach dem Standort des Pferdes. Sollten Sie bereits im Besitz eines Reitkennzeichens aus einem anderen Bundesland sein, so ist Ihr Reitkennzeichen auch in NRW für die Dauer des jeweiligen Kalenderjahres gültig.

    Ist für das laufende Jahr ein Reitkennzeichen mit gültigen Reiterplaketten vorhanden, werden für das nächste Jahr lediglich neue Reiterplaketten benötigt, die auf die Reitkennzeichen geklebt werden. In diesem Fall muss ein Folgeantrag gestellt werden.

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist und muss dies auf Verlangen dem Kreis Soest vorlegen können. Die Reitkennzeichen werden gegen Bezahlung der gesetzlich festgelegten jährlichen Reitabgabe und der anfallenden Verwaltungskosten vom Kreis Soest ausgegeben. Die Kosten für die Kennzeichen fallen nur einmal an. Die Jahresaufkleber müssen jährlich erneuert werden. Ein Großteil der Einnahmen aus der Reitabgabe kommt wieder den Reiterinnen und Reitern zugute, da mit diesen Mitteln vorhandene Reitwege unterhalten und neue angelegt werden. Zudem werden mit dem Geld Schäden beseitigt, die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern durch das erlaubte Reiten entstehen. Das Reiten entgegen diesen Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Wo ist das Reiten erlaubt?Generell ist das Reiten in der freien Landschaft, auf öffentlichen Verkehrsflächen und auf privaten Straßen und Wegen erlaubt.Zur freien Landschaft gehört nicht der Wald. Hier ist das Reiten auf den öffentlichen Verkehrsflächen und gekennzeichneten Reitwegen sowie auf den privaten Straßen und Fahrwegen gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Diese Wege sind in der Regel so breit, dass eine gefahrlose Begegnung zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden möglich ist.Wo ist das Reiten grundsätzlich nicht erlaubt?Im Wald abseits von Straßen und Wegen, also zum Beispiel nicht auf Waldschneisen, auf Rückegassen oder auf Wildwechseln;im Wald auf Trampelpfaden, Wanderwegen oder sonstigen Wegen, die nach Anlage und Beschaffenheit nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind;außerhalb von Straßen und Wegen in den Natur- und Landschaftsschutzgebieten und geschützten Biotopen.Der Reiter sollte natürlich auch die zivilrechtlichen Beschränkungen beachten. Für das Reiten in fremden Hofräumen, Parkanlagen oder Gärten ist stets das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers erforderlich.
    Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist und muss dies auf Verlangen dem Kreis Soest vorlegen können. Die Reitkennzeichen werden gegen Bezahlung der gesetzlich festgelegten jährlichen Reitabgabe und der anfallenden Verwaltungskosten vom Kreis Soest ausgegeben. Die Kosten für die Kennzeichen fallen nur einmal an. Die Jahresaufkleber müssen jährlich erneuert werden. Ein Großteil der Einnahmen aus der Reitabgabe kommt wieder den Reiterinnen und Reitern zugute, da mit diesen Mitteln vorhandene Reitwege unterhalten und neue angelegt werden. Zudem werden mit dem Geld Schäden beseitigt, die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern durch das erlaubte Reiten entstehen. Das Reiten entgegen diesen Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Wo ist das Reiten erlaubt?Generell ist das Reiten in der freien Landschaft, auf öffentlichen Verkehrsflächen und auf privaten Straßen und Wegen erlaubt.Zur freien Landschaft gehört nicht der Wald. Hier ist das Reiten auf den öffentlichen Verkehrsflächen und gekennzeichneten Reitwegen sowie auf den privaten Straßen und Fahrwegen gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Diese Wege sind in der Regel so breit, dass eine gefahrlose Begegnung zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden möglich ist.Wo ist das Reiten grundsätzlich nicht erlaubt?Im Wald abseits von Straßen und Wegen, also zum Beispiel nicht auf Waldschneisen, auf Rückegassen oder auf Wildwechseln;im Wald auf Trampelpfaden, Wanderwegen oder sonstigen Wegen, die nach Anlage und Beschaffenheit nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind;außerhalb von Straßen und Wegen in den Natur- und Landschaftsschutzgebieten und geschützten Biotopen.Der Reiter sollte natürlich auch die zivilrechtlichen Beschränkungen beachten. Für das Reiten in fremden Hofräumen, Parkanlagen oder Gärten ist stets das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers erforderlich.

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    Technisch erstellt am 08.02.2025

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    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

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    Technisch erstellt am 02.10.2024

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    Technisch erstellt am 06.03.2025

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    Ansprechpartner

    Wasserwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Hoher Weg 1-3

    59494 Soest

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02921 30-0

    Version

    Technisch erstellt am 08.02.2025

    Technisch geändert am 22.03.2025

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    Natur- und Landschaftsschutz

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    Hoher Weg 1-3

    59494 Soest

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    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Beantragung über Online-Dienste (siehe oben)
    Beantragung über Online-Dienste (siehe oben)

    Formulare

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Reitkennzeichen - Beantragung Reitkennzeichen
    Reitkennzeichen - Beantragung Reitkennzeichen

    Voraussetzungen

    • Antragsstellerin oder Antragsteller ist die Pferde haltende Person
    • Antragsstellung erfolgt bei der Kommunalverwaltung des Wohnorts der Pferde haltenden Person
    • Für jedes Pferd wird ein Reitkennzeichen benötigt

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-WestfalenVerordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
    Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-WestfalenVerordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes

    Verfahrensablauf

    • Verlängerung der Aufkleber per Formular (Reiterplaketten) beantragen
    • Gebühren entrichten

    Reiterplaketten per Post empfangen

    Bearbeitungsdauer

    Ungefähr zwei Tage

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hängt vom Einzelfall ab, in der Regel nicht länger 2 bis 3 Tage.
    Hängt vom Einzelfall ab, in der Regel nicht länger 2 bis 3 Tage.

    Kosten

    Die Abgabe gemäß § 62 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes beträgt 25 Euro, für Reiterhöfe 75 Euro, je Kennzeichen und Kalenderjahr. Zusätzlich fallen kommunale Verwaltungsgebühren und der postalische Versand an. Die Verwaltungsgebühren können variieren.

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    bei privater Nutzung, Erstantrag: 40,74 Eurobei private Nutzung, Verlängerung: 30,24 Eurofür Reiterhöfe, Erstantrag 90,74 Eurofür Reiterhöfe, Verlängerung 80,24 EuroDie darin enthaltende Reitabgabe beträgt bei der privaten Nutzung 25 Euro und bei Reiterhöfen 75 Euro. Zahlungsarten: abhängig von der Art der Beantragung
    bei privater Nutzung, Erstantrag: 40,74 Eurobei private Nutzung, Verlängerung: 30,24 Eurofür Reiterhöfe, Erstantrag 90,74 Eurofür Reiterhöfe, Verlängerung 80,24 EuroDie darin enthaltende Reitabgabe beträgt bei der privaten Nutzung 25 Euro und bei Reiterhöfen 75 Euro. Zahlungsarten: abhängig von der Art der Beantragung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.04.2021

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 17.03.2025

    Stichwörter

    Pferdehaltung, Reitkennzeichnen, öffentliche Reitwege, Reitabgabe, Pferdeausritte, Reiterplakette

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024