Wer in der freien Landschaft oder im Wald ausreiten möchte, benötigt nach dem Landesnaturschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) ein gültiges Reitkennzeichen, das gut sichtbar beidseitig am Zaumzeug des Pferdes angebracht ist.
Ein Reitkennzeichen besteht aus 2 gelben Tafeln (Grundträger) mit jährlich wechselnden farblichen Aufklebern (Reiterplaketten). Die Plaketten gelten für ein Kalenderjahr und müssen bei Ausritten für das aktuelle Jahr vorhanden sein.
Reitkennzeichen und Reiterplaketten werden bei der Umwelt- oder Naturschutzabteilung der jeweiligen Kreis- oder Stadtverwaltung erteilt. Wo sie zu beantragen sind, richtet sich nach dem Wohnort der Halterin/des Halters und nicht nach dem Standort des Pferdes. Sollten Sie bereits im Besitz eines Reitkennzeichens aus einem anderen Bundesland sein, so ist Ihr Reitkennzeichen auch in NRW für die Dauer des jeweiligen Kalenderjahres gültig.
Ist für das laufende Jahr ein Reitkennzeichen mit gültigen Reiterplaketten vorhanden, werden für das nächste Jahr lediglich neue Reiterplaketten benötigt, die auf die Reitkennzeichen geklebt werden. In diesem Fall muss ein Folgeantrag gestellt werden.
Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle
Gesetzliche Regelungen gemäß Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-WestfalenDas Reiten in der freien Landschaft und im Wald ist im § 58 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) geregelt. Danach ist das Reiten in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet.Im Wald ist das Reiten über den Gebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Dabei müssen naturfeste Wirtschaftswege nach der Gesetzesbegründung zu § 58 LNatSchG NRW für das Reiten so beschaffen sein, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden können.Die gesetzlichen Regelungen für den Wald sind erst seit der letzten Änderung des Landesnaturschutzgesetzes im November 2016, genauer mit Änderung der Reitregelung im Landesnaturschutzgesetz seit dem 01.01.2018 rechtskräftig. Vorher war das Reiten im Wald grundsätzlich verboten und nur auf den als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt.Weiterhin gilt, dass das Reiten abseits von Wegen ("Querfeldeinreiten") nicht gestattet ist. Das Reiten auf öffentlichen Straßen und Wegen ist unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung erlaubt.Flächen in der freien Landschaft und im Wald liegen in Dortmund vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Landschaftsplans Dortmund und sind größtenteils als Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG) oder Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) festgesetzt.Daher gelten für alle Flächen in der freien Landschaft und im Wald innerhalb des Dortmunder Stadtgebietes (Außenbereich) ebenfalls die Regelungen des § 59 LNatSchG NRW. Danach dürfen die Betretungs- und Reitbefugnisse nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer*innen oder Besitzer*innen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrer*innen und Reiter*innen haben auf Fußgänger*innen besondere Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus ist das Radfahren und Reiten in geschützten Gebieten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.Kennzeichnung von Reitpferden und ReitabgabeWer in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder sein Pferd führt, muss gemäß § 62 LNatSchG ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Das Kennzeichen besteht aus einem Reitkennzeichen (gelbe Tafel) und einer Reitplakette (Aufkleber für ein Kalenderjahr).Zuständig für die Ausgabe der Reitkennzeichen und –plaketten sind gem. § 16 Durchführungsverordnung zum Landesnaturschutzgesetz die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.Kennzeichen dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 59 Absatz 4 zweckgebunden; sie fließt den höheren Naturschutzbehörden zu.Die Neu- bzw. Folgeanträge (siehe Download Reitkennzeichen: Neuantrag / Folgeantrag) sind an die Stadt Dortmund, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde zu richten. Die Reitabgabe wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mittels eines SEPA-Lastschriftmandats (siehe Download Reitkennzeichen: SEPA-Lastschriftmandat für Reitabgabe) eingezogen. Dies bedeutet, dass beim Erstantrag ein ausgefülltes Lastschriftmandat im Original mit übersandt werden muss. Für Folgeanträge wird ein erneutes Lastschriftmandat nur erforderlich, wenn sich die Bankverbindung geändert hat.weitere Informationen zur Leistung
Gesetzliche Regelungen gemäß Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-WestfalenDas Reiten in der freien Landschaft und im Wald ist im § 58 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) geregelt. Danach ist das Reiten in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet.Im Wald ist das Reiten über den Gebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Dabei müssen naturfeste Wirtschaftswege nach der Gesetzesbegründung zu § 58 LNatSchG NRW für das Reiten so beschaffen sein, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden können.Die gesetzlichen Regelungen für den Wald sind erst seit der letzten Änderung des Landesnaturschutzgesetzes im November 2016, genauer mit Änderung der Reitregelung im Landesnaturschutzgesetz seit dem 01.01.2018 rechtskräftig. Vorher war das Reiten im Wald grundsätzlich verboten und nur auf den als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt.Weiterhin gilt, dass das Reiten abseits von Wegen ("Querfeldeinreiten") nicht gestattet ist. Das Reiten auf öffentlichen Straßen und Wegen ist unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung erlaubt.Flächen in der freien Landschaft und im Wald liegen in Dortmund vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Landschaftsplans Dortmund und sind größtenteils als Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG) oder Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) festgesetzt.Daher gelten für alle Flächen in der freien Landschaft und im Wald innerhalb des Dortmunder Stadtgebietes (Außenbereich) ebenfalls die Regelungen des § 59 LNatSchG NRW. Danach dürfen die Betretungs- und Reitbefugnisse nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer*innen oder Besitzer*innen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrer*innen und Reiter*innen haben auf Fußgänger*innen besondere Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus ist das Radfahren und Reiten in geschützten Gebieten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.Kennzeichnung von Reitpferden und ReitabgabeWer in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder sein Pferd führt, muss gemäß § 62 LNatSchG ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Das Kennzeichen besteht aus einem Reitkennzeichen (gelbe Tafel) und einer Reitplakette (Aufkleber für ein Kalenderjahr).Zuständig für die Ausgabe der Reitkennzeichen und -plaketten sind gem. § 16 Durchführungsverordnung zum Landesnaturschutzgesetz die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.Kennzeichen dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 59 Absatz 4 zweckgebunden; sie fließt den höheren Naturschutzbehörden zu.Die Neu- bzw. Folgeanträge (siehe Download Reitkennzeichen: Neuantrag / Folgeantrag) sind an die Stadt Dortmund, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde zu richten. Die Reitabgabe wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mittels eines SEPA-Lastschriftmandats (siehe Download Reitkennzeichen: SEPA-Lastschriftmandat für Reitabgabe) eingezogen. Dies bedeutet, dass beim Erstantrag ein ausgefülltes Lastschriftmandat im Original mit übersandt werden muss. Für Folgeanträge wird ein erneutes Lastschriftmandat nur erforderlich, wenn sich die Bankverbindung geändert hat.weitere Informationen zur Leistung