Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

    Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen

    Wenn Sie die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen nicht selbst durchführen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Dritten übertragen. Dies müssen Sie der Behörde vorab anzeigen.

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

    Sie sind Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externen Dritten übertragen? Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.

    Sie sind Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externen Dritten übertragen? Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.

    Beschreibung

    Als Verpflichtete*r nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.

    Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.
    Das GwG enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Absatz 2 GwG). Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein. 
    Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in ihrem Unternehmen.

    Als Verpflichtete*r dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch eine/n (externe/n) Dritte/n durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn

    • der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
    • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
    • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.

    Für Sie als Verpflichtete*r bedeutet dies, dass Sie in ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen. 

    Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.

    Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder ggf. von dem/der bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen. 

    Wichtiger Hinweis:

    Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich. 

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

    Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Dazu sind geeignete angemessene Sicherungsmaßnahmen in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu schaffen. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren und anzupassen. Sollen die Sicherungsmaßnahmen durch externe Dritte übernommen werden, ist die Behörde darüber vor der geplanten Auslagerung zu informieren. 

    Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Dazu sind geeignete angemessene Sicherungsmaßnahmen in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu schaffen. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren und anzupassen. Sollen die Sicherungsmaßnahmen durch externe Dritte übernommen werden, ist die Behörde darüber vor der geplanten Auslagerung zu informieren. 

    Online-Dienst

    Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen

    ID: L100002_140734530

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 10.04.2025

    Technisch geändert am 10.04.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Köln, Dezernat 34; Bezirksregierung Köln, Dezernat 34; Bezirksregierung Köln, Dezernat 34; Bezirksregierung Köln, Dezernat 34

    Adresse

    Postanschrift

    Zeughausstraße 2-10

    50667 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02211470

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: geldwaeschepraevention@brk.nrw.de

    Version

    Technisch erstellt am 08.10.2024

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Bezirksregierung Köln

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeughausstr. 2-10

    50667 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221 147-0

    Fax: 0221 147-4007

    E-Mail: geldwaeschepraevention@brk.nrw.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.10.2024

    Technisch geändert am 26.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    - Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen 

    • In der Anzeige muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
    • Bei der Auslagerungsanzeige ist darüber hinaus vollständig und schriftlich darzulegen, dass alle Voraussetzungen vorliegen und kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Auslagerung besteht.

    - Nachweise über Anzeigeberechtigung 

    - Vertrag mit dem Dritten 

    • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder
    • Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
    • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z.B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)

    Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten, an den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen.

    - ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister 

    • Eingetragene Firmen reichen bitte bei der Anzeige einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
    • Hinweis: Die Behörde kann Nachweise über die Eignung des Dienstleisters verlangen - diese könnten z.B. Lebensläufe, Lehrgangsbescheinigungen oder Referenzen sein, die sich explizit auf geldwäscherechtliche Pflichten und Erfahrungen beziehen.

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz 

    • Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
    • Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragte*r des Unternehmens sein.
    • Der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen:
      • hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein,
      • die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und
      • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde dürfen durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

    Sofern die geldwäschepräventiven Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchgeführt werden sollen, ist diese Auslagerung vorher bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

    Sofern die geldwäschepräventiven Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchgeführt werden sollen, ist diese Auslagerung vorher bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

    § 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen

    § 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung

    § 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen

    § 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige ist vom Verpflichteten selbst oder ggf. von dem/der bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen
    • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
    • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung
    • Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
    • Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf einen Dritten untersagen, wenn
    • dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
    • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder
    • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird

    Fristen

    - Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen - nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich

    Bearbeitungsdauer

    entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/34/geldwaeschepraevention/pflichten/risikomanagement/merkblatt_risikomanagement.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 17.03.2025

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024

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